Soweit dies zu bejahen ist, wird die Kammer weiter zu untersuchen haben, ob diese Handlungen gegen den Willen des Privatklägers vorgenommen wurden bzw. welche Nötigungsmittel der Beschuldigte gegebenenfalls einsetzte, um den Willen des Privatklägers zu brechen. Aus methodischer Sicht ist zunächst näher auf die objektiven Beweismittel und die Aussagen Dritter einzugehen, bevor das Hauptaugenmerk auf eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten gelegt wird.