209) wird die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst zu untersuchen haben, ob es am Mittag des 23. Augusts 2016 in der Garderobe des Haupthauses der Stiftung M.________ zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, bei welchem die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen vorgenommen wurden. Soweit dies zu bejahen ist, wird die Kammer weiter zu untersuchen haben, ob diese Handlungen gegen den Willen des Privatklägers vorgenommen wurden bzw. welche Nötigungsmittel der Beschuldigte gegebenenfalls einsetzte, um den Willen des Privatklägers zu brechen.