Er habe das Haupthaus unmittelbar nach dem Mittagessen wieder in Richtung Arbeitsstelle verlassen und habe anschliessend bloss mit seiner Ausbildungsleiterin, Frau F.________, ein Gespräch geführt. In Anlehnung an die von der Vorinstanz entwickelten Beweisfragen (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 209)