Nach der oberinstanzlichen Befragung der Betreuungspersonen sei erstellt, dass es am Nachmittag des 23. August 2016 zu einem klärenden Gespräch gekommen sei. Da der Beschuldigte bei diesem Gespräch eine Entschuldigung ausgesprochen habe, welche als solche seine Täterschaft indizieren würde, blende er nicht nur die Entschuldigung, sondern das ganze Gespräch aus. Der Beschuldigte versuche sich aus den Vorwürfen rauszuwinden, tue dies aber nicht auf eine überzeugende Art und Weise. Es könne daher nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.