Insgesamt fände sich in den Aussagen des Privatklägers nichts, was auf eine Falschaussage hindeuten würde. Im Gegensatz dazu würden die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck vermitteln, dass «nicht gewesen sei, was nicht sein dürfe». Passend dazu habe er bei seiner oberinstanzlichen Befragung angegeben, es «eigentlich» nicht gewesen zu sein. Die Aussagen des Beschuldigten würden sodann inhaltlich sehr unterschiedliche Qualitäten aufweisen. Während er auf Fragen zu seiner Person frei und offen Auskunft erteilt habe, sei sein Aussageverhalten starr und karg geworden, wenn die Befragung auf den Vorfall zugelaufen sei.