dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn er die Gegebenheiten nicht tatsächlich erlebt hätte. Da sich der Privatkläger unmittelbar nach der Tat an Herr E.________ gewendet habe, sei ihm auch keine Zeit geblieben, das Vorgefallene zu erfinden. In den Aussagen des Privatklägers seien ferner keine Aggravierungen auszumachen und er habe zugegeben, wenn er etwas vergessen oder nicht mehr gewusst habe. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich sei schliesslich, dass der Privatkläger hinsichtlich der vorgenommenen sexuellen Handlungen bei seiner zweiten Einvernahme gewisse Ergänzungen angebracht habe.