11. Argumente des Privatklägers Wie vor ihr die Generalstaatsanwaltschaft erachtete auch die Rechtsbeiständin des Privatklägers die Aussagen ihres Mandanten als erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Trotz seiner geistigen Beeinträchtigungen habe der Privatkläger äusserst detailreiche und eindrückliche Aussagen gemacht. Er habe ein relativ komplexes, mehrschichtiges Geschehen aus einem Guss erzählt und dieses verschiedentlich mit ausgefallenen, teilweise für ihn auch unangenehmen Details ausgeschmückt; dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn er die Gegebenheiten nicht tatsächlich erlebt hätte.