Zu stimmig sei auch das von ihm geschilderte Gesamtgefüge, obwohl die einzelnen Handlungen alles andere als typisch seien. Mit der tatnahen Meldung an Herr E.________, dessen Schilderungen über den Meldungsvorgang, den übrigen Zeugenaussagen und den Untersuchungsergebnissen des IRM würden schliesslich zahlreiche weitere Umstände vorliegen, die mit der Version des 10 Privatklägers konstant seien und den angeklagten Sachverhalt hinreichend belegten.