Passend dazu habe er auch die während dem Vorfall wahrgenommenen Emotionen und Gefühle wiedergegeben. Kleinere Widersprüche seien bei Aussagen über derart intime Themen normal und es sei nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger für das Vorgefallene geschämt und darum nicht über das volle Ausmass der Handlungen erzählt habe. Insgesamt würden die Aussagen des Privatklägers aber zu viele Realkennzeichen und Einzelheiten aufweisen, um nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis zu basieren. Zu stimmig sei auch das von ihm geschilderte Gesamtgefüge, obwohl die einzelnen Handlungen alles andere als typisch seien.