Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten teilweise nachweislich unwahr; er verrenne sich verschiedentlich in unlogischen Äusserungen und gehe zu unbelegten Anschuldigungen des Privatklägers über. Auf das von ihm Gesagte könne damit nicht abgestellt werden. Im Gegensatz dazu stünden die Aussagen des Privatklägers, der den einigermassen komplizierten Ablauf mit vielen Dialogen und Details geschildert habe. Passend dazu habe er auch die während dem Vorfall wahrgenommenen Emotionen und Gefühle wiedergegeben.