Auch die verschiedenen Versionen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger «unäxtra acho» sei, seien wenig überzeugend. Nicht zu Gunsten des Beschuldigten wirke sich auch das Abstreiten des Klärungsgesprächs aus, welches ansonsten von allen Zeugen bestätigt worden sei. Herr E.________ und zunächst auch Frau F.________ hätten sogar angegeben, der Beschuldigte habe sich bei diesem Gespräch entschuldigt, was ebenfalls darauf hindeute, dass tatsächlich etwas passiert sei. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten teilweise nachweislich unwahr;