Zunächst sei der von ihm angegebene Grund für den vorzeitigen Aufbruch, ein ausnahmsweiser früherer Arbeitsbeginn, nachweislich erfunden. Gegenüber Frau F.________ und Frau G.________ habe er sodann zugegeben, am Mittag in der Garderobe gewesen zu sein. Mit jeder Einvernahme habe der Beschuldigte von einem ausgedehnteren Weg erzählt, den er zwischen dem Haupthaus und seiner Arbeitsstelle habe zurücklegen müssen. Ausgehend von seiner ersten Version hätte er genügend Zeit gehabt, um vor der Aufnahme seiner Arbeit in der Herrengarderobe im Haupthaus vorbeizugehen.