9 10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ging zunächst auf die aus ihrer Sicht wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ein. Als einziges Argument gegen seine Täterschaft habe dieser stetig darauf hingewiesen, er sei während dieser Zeit «am Runterlaufen» gewesen. Es sei aber wenig wahrscheinlich, dass er direkt nach dem Mittagessen runtergelaufen sei, wie er nun vorbringe. Zunächst sei der von ihm angegebene Grund für den vorzeitigen Aufbruch, ein ausnahmsweiser früherer Arbeitsbeginn, nachweislich erfunden.