Hinzuweisen sei insbesondere auf den diagnostizierten Autismus und das Asperger Syndrom. Diese Krankheiten hätten bewirken können, dass der Beschuldigte ein allfällig vom Privatkläger ausgesprochenes «Nein» nicht als solches hätte erkennen können. Auch das dem Beschuldigten von der Vorinstanz angelastete stereotype Aussageverhalten sei ein typischer Ausdruck der erwähnten Störungsbilder. Diese Aspekte dürften nicht als belastende Umstände gewertet werden, sondern müssten im Rahmen der Beweiswürdigung und der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.