Schliesslich habe die Vorinstanz auch die persönliche Situation des Beschuldigten ausgeblendet. Zunächst würde es nicht zu der Persönlichkeit des Beschuldigten passen, kurzfristige und unvorhersehbare Aggressionen gegenüber einem Mitmenschen zu zeigen. Er sei bis anhin auch noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Aus den im Bericht von Herr K.________ aufgenommenen Diagnosen ergebe sich sodann, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten stark eingeschränkt sei. Hinzuweisen sei insbesondere auf den diagnostizierten Autismus und das Asperger Syndrom.