Soweit keine Entschuldigung ausgesprochen worden sei, könne auch nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, dass zu einer solchen Anlass gegeben hätte. Die befragten Zeugen hätten sodann übereinstimmend geschildert, wie der Privatkläger eine Erektion gehabt habe, als er sich an Herrn E.________ gewendet habe. Es liege daher nahe, dass – soweit von einem sexuellen Kontakt ausgegangen werde – dieser einvernehmlich erfolgt sei. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die persönliche Situation des Beschuldigten ausgeblendet.