Insbesondere mit Blick auf die Freundin sei unklar, ob eine solche damals tatsächlich existiert habe oder ob der Privatkläger diesbezüglich lediglich eine Geschichte erzähle. Die Vorinstanz habe ihren Schuldspruch mitunter auf eine Entschuldigung gestützt, die der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen haben solle. Nach den oberinstanzlichen Zeugeneinvernahmen sei nicht erstellt, dass eine solche auch tatsächlich stattgefunden habe. Soweit keine Entschuldigung ausgesprochen worden sei, könne auch nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, dass zu einer solchen Anlass gegeben hätte.