So habe der Privatkläger den vom Beschuldigten angeblich erzwungenen Oralverkehr erst bei seiner zweiten Einvernahme vorgebracht und sich damit in Widersprüche verstrickt. Wenig überzeugend seien die Schilderungen des Privatklägers auch, wenn er ausführe, gegenüber dem Beschuldigten eingewendet zu haben, er sei nicht schwul und habe eine Freundin. Insbesondere mit Blick auf die Freundin sei unklar, ob eine solche damals tatsächlich existiert habe oder ob der Privatkläger diesbezüglich lediglich eine Geschichte erzähle.