9. Gegenargumente der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte ausführen, es lägen verschiedene «Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten» vor, die von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Im Einzelnen seien die Aussagen des Privatklägers nicht derart konstant, wie dies von der Vorinstanz angenommen worden sei. So habe der Privatkläger den vom Beschuldigten angeblich erzwungenen Oralverkehr erst bei seiner zweiten Einvernahme vorgebracht und sich damit in Widersprüche verstrickt.