8 insgesamt nicht geeignet, die Aussagen des Privatklägers zu entkräften (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237 f.). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass sich die Ereignisse in der Garderobe so abgespielt hätten, wie diese vom Privatkläger geschildert worden und wie sie in der Anklageschrift umschrieben seien (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.).