8. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte zunächst die Aussagen des Privatklägers (S. 28-31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234 ff.) und erachtete diese im Ergebnis als glaubhaft und erlebnisbasiert. Der Privatkläger schildere Vorgänge, die auch für ihn belastend und ihm offensichtlich unangenehm gewesen seien. Es finde sich kein vernünftiger Grund dafür, weshalb er eine solche Begegnung mit dem Beschuldigten hätte erfinden sollen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237).