A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin des Privatklägers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).