Von dieser Möglichkeit machte der Beschuldigte Gebrauch (pag. 421). Auf diese Weise wurde der Anspruch des Beschuldigten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinreichend gewahrt. Der Privatkläger liess sich bei seiner Einvernahme von N.________ als Vertrauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO).