Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2018 die Begegnung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass ersterer das Gerichtsgebäude erst kurz vor seiner Einvernahme betrat und der Beschuldigte den Gerichtssaal vorübergehend verliess, um die Befragung des Privatklägers in einem separaten Raum abzuwarten. Bevor der Privatkläger den Gerichtssaal wieder verliess, wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, die Aussagen des Privatklägers mit dem Beschuldigten zu besprechen und Anschlussfragen an den Privatkläger zu stellen (pag. 399). Von dieser Möglichkeit machte der Beschuldigte Gebrauch (pag.