376). Indem die Öffentlichkeit lediglich für die Einvernahme des Privatklägers ausgeschlossen wurde und ansonsten uneingeschränkt an der Verhandlung teilnehmen konnte, wurde auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebührend Rechnung getragen. Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2018 die Begegnung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten dadurch vermieden, dass ersterer das Gerichtsgebäude erst kurz vor seiner Einvernahme betrat und der Beschuldigte den Gerichtssaal vorübergehend verliess, um die Befragung des Privatklägers in einem separaten Raum abzuwarten.