Es besteht damit ein objektives Interesse daran, eine Umgebung zu schaffen, die es einem Opfer ermöglicht, möglichst offen über Erlebtes zu berichten und sich nicht durch Scham oder Unbehagen zu Aussparungen oder ungenauen Aussagen hinreissen zu lassen. Nachdem sich weder die Verteidigung, noch die Generalstaatsanwaltschaft gegen den beantragten Ausschluss stellten, hiess die Kammer den Antrag des Privatklägers mit Beschluss vom 28. August 2018 gut (pag. 376).