70 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7). Der Privatkläger liess zur Begründung seines Antrages ausführen, er sei durch den erlebten Vorfall nach wie vor stark betroffen und traumatisiert. Bereits das Verfahren als solches sei für ihn sehr belastend. Eine Befragung vor weiteren Personen bzw. der Öffentlichkeit würde die bestehende Belastung weiter steigern (pag. 363). Das vorliegende Verfahren betrifft den Kern des Intimbereichs des Privatklägers. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Anwesenheit von zusätzlichen Personen das Unbehagen über den zu beurteilenden Vorfall zu sprechen potentiell vergrössert hätte.