Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur für jene Phasen einer Verhandlung zulässig, in welchen dies für die Wahrung der tangierten Interessen erforderlich ist. Ob das private Interesse das Interesse an der Verfahrensöffentlichkeit (vgl. dazu BGE 122 V 47 E. 2c) überwiegt und ausnahmsweise einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu entscheiden (NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 70 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7).