5 handlung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person, namentlich des Opfers, dies erfordert. Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern unter bestimmten Auflagen den Zutritt zur Verhandlung gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Art. 70 Abs. 3 StPO). Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur für jene Phasen einer Verhandlung zulässig, in welchen dies für die Wahrung der tangierten Interessen erforderlich ist.