4.2 Ausschluss Öffentlichkeit (inkl. Medien) während der Befragung des Privatklägers Nach Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von der Gerichtsver-