Auf dieser Grundlage hiess der Verfahrensleiter die Gesuche des Privatklägers um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme gut (Verfügung vom 15. August 2018, pag. 365 f.). Hinsichtlich des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Befragung des Privatklägers stellte die Verfahrensleitung einen Beschluss an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in Aussicht. 4.2 Ausschluss Öffentlichkeit (inkl. Medien) während der Befragung des Privatklägers Nach Art.