4. Opferschutzmassnahmen 4.1 Begegnungsvermeidung und Dispensation von der Berufungsverhandlung Mit Schreiben vom 14. August 2018 stellte Fürsprecherin D.________ den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung des Privatklägers mit dem Beschuldigten zu vermeiden und der Privatkläger sei – abgesehen von seiner eigenen Einvernahme – gestützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Weiter sei die Öffentlichkeit (unter Einschluss allfälliger Vertreter der Medien) von der Einvernahme des Privatklägers auszuschliessen (pag. 362 f.).