Mit Schreiben vom 24. April 2018 orientierte der als Zeuge vorgeladene E.________ die Kammer über einen Verhinderungsgrund, der ihm eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verunmögliche (pag. 332 ff.). Die Verfahrensleitung dispensierte E.________ von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, lud ihn aber zu einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme vor (Verfügung vom 14. Mai 2018, pag. 346). Diese wurde am 28. August 2018 in Anwesenheit der Parteien durchgeführt (pag.