Mit begründetem Kammerbeschluss vom 22. März 2018 (pag. 299 ff.) wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab, stellte mit diversen Einvernahmen und der Edition einer Diagnoseliste des Privatklägers aber weitere Beweismassnahmen in Aussicht. Nachdem der Privatkläger Frau Dr. L.________ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, edierte die Verfahrensleitung bei ihr eine vom IRM angefertigte Diagnoseliste und stellte ihr einige Ergänzungsfragen (Schreiben vom 2. Mai 2018, pag. 330 f.). Mit Faxeingabe vom 9. Mai 2018 nahm Frau Dr. L.________ zu den Ergänzungsfragen Stellung