3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 29. Dezember 2017 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger seien eingehend psychiatrisch zu begutachten. Den Akten liessen sich zwar Kurzgutachten der behandelnden Ärzte entnehmen, diese seien aber ungenügend, um die zentralen Fragen der Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Geisteszustandes des Beschuldigten zu beantworten (pag. 271). Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 279 ff.) und der Privatkläger (pag. 282) schlossen je auf Abweisung der Anträge. Mit begründetem Kammerbeschluss vom 22. März 2018 (pag.