Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 16. Januar 2018; pag. 279 f.) noch der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend Privatkläger; Eingabe vom 30. Januar 2018; pag. 282) erklärten Anschlussberufung oder machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend.