Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 zugestellt (pag. 258 f.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 sistierte die Verfahrensleitung das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin I.________, und stellte dem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, die amtlichen Akten zur Einsichtnahme zu (pag. 268 f.). In seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 29. Dezember 2017 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 271). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 16. Januar 2018;