Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 503 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Graf, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin I.________ (sistiert per 22. Dezember 2017) v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Oktober 2017 (PEN 17 353) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 erkannt (pag. 201 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung, begangen am 23.08.2016 in J.________ (Ortschaft), zN C.________; und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘100.00 und Aus- lagen von CHF 2‘233.50, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘333.50. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Pauschalgebühr Strafuntersuchung CHF 1'800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'300.00 Total CHF 4'100.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: IRM Bern CHF 1'108.50 Arztbericht lic. phil. K. _______ CHF 525.00 Kosten Auftritt der Staatsanwaltschaft CHF 600.00 Total CHF 2'233.50 Total Verfahrenskosten CHF 6'333.50 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5‘533.50 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin I.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6'550.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 171.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'721.50 CHF 537.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'259.20 volles Honorar 32.75 250.00 CHF 8'187.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 171.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'359.00 CHF 668.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'027.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'768.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘259.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz von CHF 1‘768.50 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.25 200.00 CHF 6'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 183.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'433.80 CHF 514.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'948.50 volles Honorar 31.25 250.00 CHF 7'812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 183.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'996.30 CHF 639.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'636.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'687.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 6‘948.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘687.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.08.2016 an den Privatkläger C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) und seine Mutter (als Beistand), neu privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. November 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 248). Mit Schreiben vom 6. No- vember 2017 (pag. 251) meldete auch die amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten, Rechtsanwältin I.________, Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 zugestellt (pag. 258 f.). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 sistierte die Verfahrensleitung das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin I.________, und stellte dem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, die amtlichen Ak- ten zur Einsichtnahme zu (pag. 268 f.). In seiner form- und fristgerechten Beru- fungserklärung vom 29. Dezember 2017 erklärte der Beschuldigte die vollumfängli- che Berufung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 271). Weder die Generalstaatsan- waltschaft (Schreiben vom 16. Januar 2018; pag. 279 f.) noch der Straf- und Zivil- kläger (nachfolgend Privatkläger; Eingabe vom 30. Januar 2018; pag. 282) erklär- ten Anschlussberufung oder machten Gründe für ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten geltend. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 29. Dezember 2017 stellte der Beschuldigte die Beweisanträge, sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger seien eingehend psychiatrisch zu begutachten. Den Akten liessen sich zwar Kurzgutachten der be- handelnden Ärzte entnehmen, diese seien aber ungenügend, um die zentralen Fragen der Glaubwürdigkeit des Privatklägers und des Geisteszustandes des Be- schuldigten zu beantworten (pag. 271). Die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 279 ff.) und der Privatkläger (pag. 282) schlossen je auf Abweisung der Anträge. Mit begründetem Kammerbeschluss vom 22. März 2018 (pag. 299 ff.) wies die Kam- mer die Beweisanträge des Beschuldigten ab, stellte mit diversen Einvernahmen und der Edition einer Diagnoseliste des Privatklägers aber weitere Beweismass- nahmen in Aussicht. Nachdem der Privatkläger Frau Dr. L.________ von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, edierte die Verfahrensleitung bei ihr eine vom IRM angefertigte Diagnoseliste und stellte ihr einige Ergänzungsfragen (Schreiben vom 2. Mai 2018, pag. 330 f.). Mit Faxeingabe vom 9. Mai 2018 nahm Frau Dr. L.________ zu den Ergänzungsfragen Stellung und übermittelte die für den Privatkläger erstellte Dia- 4 gnoseliste (pag. 354). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wur- den zudem praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 19. Juli 2018, pag. 360) und ein Leumundsbericht (datierend vom 13. Juli 2018, pag. 356 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Schreiben vom 24. April 2018 orientierte der als Zeuge vorgeladene E.________ die Kammer über einen Verhinderungsgrund, der ihm eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verunmögliche (pag. 332 ff.). Die Verfahrensleitung dispensierte E.________ von der Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung, lud ihn aber zu einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme vor (Verfügung vom 14. Mai 2018, pag. 346). Diese wurde am 28. August 2018 in Anwesenheit der Parteien durchgeführt (pag. 375 ff.). Nach vorgängiger Anhörung der Parteien be- schloss die Kammer gleichentags, zur Veranschaulichung des angeblichen Tatorts und zur Abklärung der Frage, ob die Garderoben der Lernenden mit einem Vor- hang von der Werkstatt abgetrennt sind, die Polizei mit der Erstellung eines Foto- dossiers zu beauftragen (pag. 382). Dieses Fotodossier datiert ebenfalls vom 28. August 2018 (pag. 385 ff.). Ab dem 30. August 2018 fand die oberinstanzliche Hauptverhandlung statt. Neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger wurden die Zeuginnen F.________, H.________ und G.________, alle von der Stiftung M.________ zur Sache befragt. 4. Opferschutzmassnahmen 4.1 Begegnungsvermeidung und Dispensation von der Berufungsverhandlung Mit Schreiben vom 14. August 2018 stellte Fürsprecherin D.________ den Antrag, es sei eine Begegnung und eine Gegenüberstellung des Privatklägers mit dem Be- schuldigten zu vermeiden und der Privatkläger sei – abgesehen von seiner eigenen Einvernahme – gestützt auf Art. 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Wei- ter sei die Öffentlichkeit (unter Einschluss allfälliger Vertreter der Medien) von der Einvernahme des Privatklägers auszuschliessen (pag. 362 f.). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn – wie vorliegend – das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung (Art. 152 Abs. 3 StPO). Auf dieser Grundlage hiess der Verfahrensleiter die Gesuche des Privatklägers um Vermeidung der Konfrontation mit dem Be- schuldigten und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit Ausnahme seiner eigenen Einvernahme gut (Verfügung vom 15. August 2018, pag. 365 f.). Hinsichtlich des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Befragung des Privatklägers stellte die Verfahrensleitung einen Beschluss an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in Aussicht. 4.2 Ausschluss Öffentlichkeit (inkl. Medien) während der Befragung des Privatklägers Nach Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Ge- richt und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von der Gerichtsver- 5 handlung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person, namentlich des Opfers, dies erfordert. Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern unter bestimmten Auf- lagen den Zutritt zur Verhandlung gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Art. 70 Abs. 3 StPO). Ein ganzer oder teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur für jene Phasen einer Verhandlung zulässig, in welchen dies für die Wahrung der tangierten Interessen erforderlich ist. Ob das private Interesse das Interesse an der Verfahrensöffentlichkeit (vgl. dazu BGE 122 V 47 E. 2c) überwiegt und aus- nahmsweise einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt, ist unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu entscheiden (NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 70 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.7). Der Privatkläger liess zur Begründung seines Antrages ausführen, er sei durch den erlebten Vorfall nach wie vor stark betroffen und traumatisiert. Bereits das Verfah- ren als solches sei für ihn sehr belastend. Eine Befragung vor weiteren Personen bzw. der Öffentlichkeit würde die bestehende Belastung weiter steigern (pag. 363). Das vorliegende Verfahren betrifft den Kern des Intimbereichs des Privatklägers. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Anwesenheit von zusätzlichen Personen das Unbehagen über den zu beurteilenden Vorfall zu sprechen potentiell vergrössert hätte. Wie oft bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kommt den Aussagen der Beteiligten bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts entschei- dende Bedeutung zu. Es besteht damit ein objektives Interesse daran, eine Umge- bung zu schaffen, die es einem Opfer ermöglicht, möglichst offen über Erlebtes zu berichten und sich nicht durch Scham oder Unbehagen zu Aussparungen oder un- genauen Aussagen hinreissen zu lassen. Nachdem sich weder die Verteidigung, noch die Generalstaatsanwaltschaft gegen den beantragten Ausschluss stellten, hiess die Kammer den Antrag des Privatklägers mit Beschluss vom 28. August 2018 gut (pag. 376). Indem die Öffentlichkeit lediglich für die Einvernahme des Pri- vatklägers ausgeschlossen wurde und ansonsten uneingeschränkt an der Verhand- lung teilnehmen konnte, wurde auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- bührend Rechnung getragen. Im Einverständnis mit der Verteidigung wurde an der Berufungsverhandlung vom 30. August 2018 die Begegnung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldig- ten dadurch vermieden, dass ersterer das Gerichtsgebäude erst kurz vor seiner Einvernahme betrat und der Beschuldigte den Gerichtssaal vorübergehend ver- liess, um die Befragung des Privatklägers in einem separaten Raum abzuwarten. Bevor der Privatkläger den Gerichtssaal wieder verliess, wurde der Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, die Aussagen des Privatklägers mit dem Beschuldig- ten zu besprechen und Anschlussfragen an den Privatkläger zu stellen (pag. 399). Von dieser Möglichkeit machte der Beschuldigte Gebrauch (pag. 421). Auf diese Weise wurde der Anspruch des Beschuldigten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hinreichend gewahrt. Der Privatkläger liess sich bei seiner Einvernahme von N.________ als Vertrauensperson begleiten (vgl. Art. 152 Abs. 2 StPO). 6 5. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, folgende Anträge stellen (pag. 442): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich be- gangen am 23.08.2016 z.N. von C.________ in J.________ (Ortschaft). 2. Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen. 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz auszurichten. 4. Die Zivilforderungen von C.________ seien abzuweisen Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin O.________ die folgenden Anträge (pag. 441; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, begangen am 23.08.2016 in J.________ (Ortschaft), z.N. von C.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin des Privat- klägers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Fürsprecherin D.________ beantragte für den Privatkläger (pag. 440): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, begangen am 23. August 2016 in J.________ (Ortschaft) zum Nachteil des Privatklägers gemäss Anklageschrift. 2. A.________ sei zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den Verfahrenskosten; 3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit 23. August 2016, an den Privatkläger; 3.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers gemäss Kostennoten. 4. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin des Privatklägers für die erste und die obere Instanz sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kam- mer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in An- wendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Be- rufung durch den Beschuldigten ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung aus- geschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 26. April 2017 (pag. 127 f.) wird dem Beschuldigten vor- geworfen, den Privatkläger am 23. August 2016 in den Räumlichkeiten der Stiftung M.________ einfach, eventuell mehrfach sexuell genötigt zu haben. Das dem Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten wird dabei wie folgt umschrieben: A.________ betrat die Garderobe der Stiftung M.________ als C.________ sich bereits dort befand und sich umziehen wollte, jedoch die Kleider noch an hatte. Der Beschuldigte bot dem Geschädigten auf dessen Frage hin, wie es so bei der Gartenarbeit sei, an, dass er (Beschuldigter) ihm das sagen werde, wenn er (Geschädigter) mit ihm Sex habe. Der Geschädigte erwiderte, dass er nicht schwul sei und eine Freundin habe, worauf der Beschuldigte den Geschädigten unvermittelt körperlich an- ging, so etwa gegen dessen Beine trat (2 – 3 Mal) und ihn festhielt, wodurch er die Gegenwehr des Geschädigten überwinden konnte. Der Beschuldigte zog in der Folge die Hosen des Geschädigten runter und nahm dessen Penis für kurze Zeit in den Mund. In der Folge drehte der Beschuldigte den Geschädigten, unter anderem mittels eines festen Griffes an den Armen, -um, drückte diesen frontal gegen die Wand und steckte einen Finger in dessen After. Im Anschluss drückte der Beschuldigte C.________ und insbesondere dessen Kopf nach unten und brachte ihn so in Position, dass Letzterer den Penis des Beschuldigten für kurze Zeit in den Mund nehmen musste. Der Beschuldigte erzwang die Öffnung des Mundes des Geschädigten mittels Ein- satz seiner Hände. C.________ war durch das aggressive und gewalttätige Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt und völlig überrumpelt. Er teilte während des ganzen Vorfalles mehrfach klar und deutlich mit, dass er die sexuellen Handlungen nicht wolle, was den Beschuldigten nicht von seinem Vorhaben abbringen konnte. 8. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte zunächst die Aussagen des Privatklägers (S. 28-31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 234 ff.) und erachtete diese im Ergebnis als glaubhaft und erlebnisbasiert. Der Privatkläger schildere Vorgänge, die auch für ihn belastend und ihm offensichtlich unangenehm gewesen seien. Es finde sich kein vernünftiger Grund dafür, weshalb er eine solche Begegnung mit dem Beschuldigten hätte erfinden sollen (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237). Demgegenüber vermochten sie die «stereotypen, wenig detaillierten und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten» nicht zu überzeugen. Diese seien 8 insgesamt nicht geeignet, die Aussagen des Privatklägers zu entkräften (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237 f.). Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass sich die Ereignisse in der Garderobe so abgespielt hätten, wie diese vom Privatkläger geschildert worden und wie sie in der Anklageschrift umschrieben seien (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.). 9. Gegenargumente der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte aus- führen, es lägen verschiedene «Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten» vor, die von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Im Einzelnen seien die Aussagen des Privatklägers nicht derart konstant, wie dies von der Vorinstanz angenommen worden sei. So habe der Privatkläger den vom Beschuldigten angeblich erzwungenen Oralverkehr erst bei seiner zweiten Einver- nahme vorgebracht und sich damit in Widersprüche verstrickt. Wenig überzeugend seien die Schilderungen des Privatklägers auch, wenn er ausführe, gegenüber dem Beschuldigten eingewendet zu haben, er sei nicht schwul und habe eine Freundin. Insbesondere mit Blick auf die Freundin sei unklar, ob eine solche damals tatsäch- lich existiert habe oder ob der Privatkläger diesbezüglich lediglich eine Geschichte erzähle. Die Vorinstanz habe ihren Schuldspruch mitunter auf eine Entschuldigung gestützt, die der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger ausgesprochen haben solle. Nach den oberinstanzlichen Zeugeneinvernahmen sei nicht erstellt, dass eine sol- che auch tatsächlich stattgefunden habe. Soweit keine Entschuldigung ausgespro- chen worden sei, könne auch nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, dass zu einer solchen Anlass gegeben hätte. Die befragten Zeugen hätten sodann überein- stimmend geschildert, wie der Privatkläger eine Erektion gehabt habe, als er sich an Herrn E.________ gewendet habe. Es liege daher nahe, dass – soweit von ei- nem sexuellen Kontakt ausgegangen werde – dieser einvernehmlich erfolgt sei. Schliesslich habe die Vorinstanz auch die persönliche Situation des Beschuldigten ausgeblendet. Zunächst würde es nicht zu der Persönlichkeit des Beschuldigten passen, kurzfristige und unvorhersehbare Aggressionen gegenüber einem Mit- menschen zu zeigen. Er sei bis anhin auch noch nie mit dem Gesetz in Konflikt ge- raten. Aus den im Bericht von Herr K.________ aufgenommenen Diagnosen erge- be sich sodann, dass der Gesundheitszustand des Beschuldigten stark einge- schränkt sei. Hinzuweisen sei insbesondere auf den diagnostizierten Autismus und das Asperger Syndrom. Diese Krankheiten hätten bewirken können, dass der Be- schuldigte ein allfällig vom Privatkläger ausgesprochenes «Nein» nicht als solches hätte erkennen können. Auch das dem Beschuldigten von der Vorinstanz angelas- tete stereotype Aussageverhalten sei ein typischer Ausdruck der erwähnten Störungsbilder. Diese Aspekte dürften nicht als belastende Umstände gewertet werden, sondern müssten im Rahmen der Beweiswürdigung und der Strafzumes- sung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. 9 10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ging zunächst auf die aus ihrer Sicht wenig glaub- haften Aussagen des Beschuldigten ein. Als einziges Argument gegen seine Täter- schaft habe dieser stetig darauf hingewiesen, er sei während dieser Zeit «am Run- terlaufen» gewesen. Es sei aber wenig wahrscheinlich, dass er direkt nach dem Mittagessen runtergelaufen sei, wie er nun vorbringe. Zunächst sei der von ihm an- gegebene Grund für den vorzeitigen Aufbruch, ein ausnahmsweiser früherer Ar- beitsbeginn, nachweislich erfunden. Gegenüber Frau F.________ und Frau G.________ habe er sodann zugegeben, am Mittag in der Garderobe gewesen zu sein. Mit jeder Einvernahme habe der Beschuldigte von einem ausgedehnteren Weg erzählt, den er zwischen dem Haupthaus und seiner Arbeitsstelle habe zurücklegen müssen. Ausgehend von seiner ersten Version hätte er genügend Zeit gehabt, um vor der Aufnahme seiner Arbeit in der Herrengarderobe im Haupthaus vorbeizugehen. Auch die in den Aussagen des Beschuldigten erkennbaren Aggra- vierungstendenzen würden gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. So habe er den Privatkläger mehrfach schlecht gemacht und ausgeführt, dieser würde verschiede- nen anderen Personen auf die Nerven gehen. Damit wolle der Beschuldigte den Fokus auf den Privatkläger richten und von seinem eigenen Fehlverhalten ablen- ken. Ferner sei kaum denkbar, dass der Privatkläger dem Beschuldigten am Mit- tagstisch «aus dem Nichts» gesagt habe, er sei nicht schwul und habe eine Freun- din, wie dies vom Beschuldigten geschildert werde. In dieser Aussage sei der Ver- such des Beschuldigten zu erblicken, einen fehlenden Kontext zu konstruieren. Auch die verschiedenen Versionen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger «unäx- tra acho» sei, seien wenig überzeugend. Nicht zu Gunsten des Beschuldigten wirke sich auch das Abstreiten des Klärungsgesprächs aus, welches ansonsten von allen Zeugen bestätigt worden sei. Herr E.________ und zunächst auch Frau F.________ hätten sogar angegeben, der Beschuldigte habe sich bei diesem Ge- spräch entschuldigt, was ebenfalls darauf hindeute, dass tatsächlich etwas passiert sei. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten teilweise nachweislich un- wahr; er verrenne sich verschiedentlich in unlogischen Äusserungen und gehe zu unbelegten Anschuldigungen des Privatklägers über. Auf das von ihm Gesagte könne damit nicht abgestellt werden. Im Gegensatz dazu stünden die Aussagen des Privatklägers, der den einigermas- sen komplizierten Ablauf mit vielen Dialogen und Details geschildert habe. Passend dazu habe er auch die während dem Vorfall wahrgenommenen Emotionen und Ge- fühle wiedergegeben. Kleinere Widersprüche seien bei Aussagen über derart inti- me Themen normal und es sei nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger für das Vorgefallene geschämt und darum nicht über das volle Ausmass der Handlungen erzählt habe. Insgesamt würden die Aussagen des Privatklägers aber zu viele Re- alkennzeichen und Einzelheiten aufweisen, um nicht auf einem tatsächlichen Er- lebnis zu basieren. Zu stimmig sei auch das von ihm geschilderte Gesamtgefüge, obwohl die einzelnen Handlungen alles andere als typisch seien. Mit der tatnahen Meldung an Herr E.________, dessen Schilderungen über den Meldungsvorgang, den übrigen Zeugenaussagen und den Untersuchungsergebnissen des IRM wür- den schliesslich zahlreiche weitere Umstände vorliegen, die mit der Version des 10 Privatklägers konstant seien und den angeklagten Sachverhalt hinreichend beleg- ten. 11. Argumente des Privatklägers Wie vor ihr die Generalstaatsanwaltschaft erachtete auch die Rechtsbeiständin des Privatklägers die Aussagen ihres Mandanten als erlebnisbasiert und damit glaub- haft. Trotz seiner geistigen Beeinträchtigungen habe der Privatkläger äusserst de- tailreiche und eindrückliche Aussagen gemacht. Er habe ein relativ komplexes, mehrschichtiges Geschehen aus einem Guss erzählt und dieses verschiedentlich mit ausgefallenen, teilweise für ihn auch unangenehmen Details ausgeschmückt; dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn er die Gegebenheiten nicht tatsächlich erlebt hätte. Da sich der Privatkläger unmittelbar nach der Tat an Herr E.________ gewendet habe, sei ihm auch keine Zeit geblieben, das Vorgefallene zu erfinden. In den Aussagen des Privatklägers seien ferner keine Aggravierungen auszumachen und er habe zugegeben, wenn er etwas vergessen oder nicht mehr gewusst habe. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich sei schliesslich, dass der Pri- vatkläger hinsichtlich der vorgenommenen sexuellen Handlungen bei seiner zwei- ten Einvernahme gewisse Ergänzungen angebracht habe. Das Nachgeschobene würde sich nahtlos in das Geschehen einfügen und es sei nachvollziehbar, wenn er sich angesichts der für ihn unangenehmen Thematik nicht von Anfang an bereit ge- fühlt habe, über das gesamte Ausmass der Nötigung zu erzählen. Insgesamt fände sich in den Aussagen des Privatklägers nichts, was auf eine Falschaussage hin- deuten würde. Im Gegensatz dazu würden die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck vermit- teln, dass «nicht gewesen sei, was nicht sein dürfe». Passend dazu habe er bei seiner oberinstanzlichen Befragung angegeben, es «eigentlich» nicht gewesen zu sein. Die Aussagen des Beschuldigten würden sodann inhaltlich sehr unterschiedli- che Qualitäten aufweisen. Während er auf Fragen zu seiner Person frei und offen Auskunft erteilt habe, sei sein Aussageverhalten starr und karg geworden, wenn die Befragung auf den Vorfall zugelaufen sei. Es greife daher zu kurz, das stereo- type Aussageverhalten auf die beim Beschuldigten diagnostizierten Störungen zurückzuführen. Ihm sei eine durchschnittliche Intelligenz attestiert worden und sein Verhalten habe gezeigt, dass er genau begriffen habe, was ihm vorgeworfen werde. Soweit der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegenge- setzt habe, er sei während dieser Zeit «am Runterlaufen» gewesen, sei dies wenig überzeugend. Mit dem «unäxtra acho» und dem Gespräch über die sexuelle Aus- richtung des Privatklägers und dessen angeblichen Beziehungsstatus habe er Teile der Schilderungen des Privatklägers übernommen, diese aber auf unpassende Weise in seine Version der Geschichte eingebaut. Nach der oberinstanzlichen Be- fragung der Betreuungspersonen sei erstellt, dass es am Nachmittag des 23. Au- gust 2016 zu einem klärenden Gespräch gekommen sei. Da der Beschuldigte bei diesem Gespräch eine Entschuldigung ausgesprochen habe, welche als solche seine Täterschaft indizieren würde, blende er nicht nur die Entschuldigung, sondern das ganze Gespräch aus. Der Beschuldigte versuche sich aus den Vorwürfen rauszuwinden, tue dies aber nicht auf eine überzeugende Art und Weise. Es könne daher nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. 11 Die Version des Privatklägers würde auch durch zahlreiche weitere Umstände ge- stützt, weshalb im Ergebnis auf diese Darstellung abzustellen sei. 12. Unbestrittener Sachverhalt Der hier zu beurteilende Vorfall geschah im Rahmen der Stiftung M.________ einer Institution, die seit mehr als 70 Jahren Jugendliche und junge Erwachsene mit speziellem Förderbedarf bei der beruflichen Grundbildung und der Integration in der Arbeitswelt und Gesellschaft betreut. Während der Beschuldigte als Lernender im Bereich Garten- und Liegenschaftsunterhalt tätig war, arbeitete der Privatkläger in der Hauswirtschaft. Die beiden kannten sich, pflegten aber eher einen oberfläch- lichen Kontakt miteinander. 13. Bestrittener Sachverhalt Nach den Schilderungen des Privatklägers soll es kurz nach dem Mittagessen – in der Herrengarderobe des Haupthauses der Stiftung M.________ – zwischen den Parteien zu diversen sexuellen Handlungen gekommen sein, die der Beschuldigte gegen seinen Willen vollzogen habe. Nach einer Weile sei er indessen aus seiner «Schockstarre» erwacht und habe sich befreien können; er sei aus der Garderobe gerannt und habe dem Betreuer Mittagstisch, E.________, über das Erlebte berich- tet. Daraufhin sei am Nachmittag ein klärendes Gespräch durchgeführt worden, an welchem neben ihm selber und Herr E.________ auch Frau F.________, Frau H.________ und der Beschuldigte teilgenommen hätten. Der Beschuldigte bestreitet nicht nur einen sexuellen Kontakt, sondern auch den Umstand, dass es am Nachmittag zu einem klärenden Gespräch gekommen sei. Er habe das Haupthaus unmittelbar nach dem Mittagessen wieder in Richtung Ar- beitsstelle verlassen und habe anschliessend bloss mit seiner Ausbildungsleiterin, Frau F.________, ein Gespräch geführt. In Anlehnung an die von der Vorinstanz entwickelten Beweisfragen (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 209) wird die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst zu untersuchen haben, ob es am Mittag des 23. Augusts 2016 in der Garderobe des Haupthauses der Stiftung M.________ zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, bei welchem die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen vorgenommen wurden. Soweit dies zu bejahen ist, wird die Kammer weiter zu untersuchen haben, ob diese Handlungen gegen den Willen des Privatklägers vorgenommen wurden bzw. welche Nötigungsmittel der Beschuldigte gegebenenfalls einsetzte, um den Willen des Privatklägers zu brechen. Aus methodischer Sicht ist zunächst näher auf die objektiven Beweismittel und die Aussagen Dritter einzugehen, bevor das Hauptaugenmerk auf eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten gelegt wird. 12 13.1 Objektive Beweismittel und Aussagen Dritter 13.1.1 Aus der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren Während der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren wurden die fol- genden Berichte in die Akten aufgenommen: - Ein IRM-Gutachten vom 7. Oktober 2016 über den Privatkläger (pag. 9 ff.); - Ein Bericht der Institutionsleiterin der Stiftung M.________, G.________, vom 21. Dezember 2016 (pag. 44); - Ein Bericht von Frau F.________, Berufsbildnerin bei der Stiftung M.________ vom 21. Dezember 2016 (pag. 48) und eine Ergänzung vom 10. März 2017 (pag. 52); - Ein Bericht von lic. phil. K.________, Psychotherapeut des Beschuldigten, vom 23. März 2017 (pag. 60 ff.); - Ein Bericht von Dr. P.________, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 15. September 2017 betreffend den Privatkläger (pag. 164 f.). Für die inhaltlichen Zusammenfassungen dieser Berichte kann auf die ausführliche und zutreffende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5- 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag 211-216). 13.1.2 Aus dem oberinstanzlichen Verfahren Der Privatkläger gab an, nach dem Vorfall weggerannt zu sein und sich sofort an E.________ gewendet zu haben, um diesem von dem Vorfall zu berichten. Fer- ner nahm er verschiedentlich auf ein Klärungsgespräch Bezug, das am selben Tag zusammen mit dem Beschuldigten, Herrn E.________ und den Berufsbild- nerinnen F.________ und H.________ durchgeführt worden sei. Da bisher kei- ner der Zeugen, die unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Privatkläger und dem Beschuldigten Kontakt hatten, befragt worden war, wurden diese oberinstanzlich erstmals zu der Sache einvernommen (Vorgezogene Zeugeneinvernahme mit Herrn E.________ ab pag. 377 ff.; übrige Zeugen anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung ab pag. 401 ff.). Zusätzlich befragte die Kammer die Lei- terin der Stiftung M.________ die am Folgetag (dem 24. August 2016) in das Geschehen involviert wurde und mit den Beteiligten einen «Schlichtungsver- such» durchführte. Da der Privatkläger in seinen Schilderungen (mehrfach) ei- nen blauen Vorhang erwähnte, den der Beschuldigte zugezogen habe, bevor es zum sexuellen Übergriff gekommen sei, beauftragte die Kammer die Kantonspo- lizei Bern am 28. August 2018 mit der Erstellung eines Fotodossiers zu dieser Frage (pag. 383 ff.). Inhaltlich wird direkt bei der Beweiswürdigung näher auf die oberinstanzlich erhobenen Beweise eingegangen. 13.1.3 Beweiswürdigung der Berichte IRM Gutachten Das IRM-Gutachten vom 7. Oktober 2016 (pag. 9 ff.) ist insofern bedeutsam, als es sich auf eine Untersuchung stützt, welcher sich der Privatkläger lediglich drei Tage nach dem Vorfall unterzog. Gemäss diesem Gutachten sind leichte Verlet- 13 zungen durch stumpfe Gewalt nachgewiesen, die zeitlich im Zusammenhang mit dem vom Privatkläger geschilderten Ereignis stehen könnten (pag. 10 f.). Berichte G.________ und F.________ Die beiden Berichte beschreiben neben dem Ablauf der Mittagspause insbeson- dere den äusseren Rahmen und die Teilnehmenden der «Einigungsgespräche» vom 23. und 24. August 2016, ohne allerdings detailliert auf die damaligen Aus- sagen der beiden Parteien einzugehen. Gemäss dem Bericht von Frau F.________ fand das erste Klärungsgespräch am 23. August 2016 nach der «Zvieripause» um 15.15 Uhr statt. Nebst den beiden Parteien werden als weitere Teilnehmer des Gesprächs die beiden Berufsbildnerinnen F.________ und H.________, sowie der Betreuer aus dem Mittagstisch (Herr E.________) er- wähnt (Ziff. 11 des Berichts F.________, pag. 48). Von der gleichen Zusammen- setzung geht auch der Bericht von Frau G.________ aus (Ziff. 7 des Berichts G.________ , pag. 44). Dieser erwähnt weiter, dass sich der Beschuldigte eine Versöhnung gewünscht habe und dass die «Geschichte» nicht weiter erzählt werde. Am 24. August 2016 habe sodann je ein Einzelgespräch mit Frau G.________ und den Parteien stattgefunden. Gemäss dem Bericht G.________ ist der Umgang mit Freundschaft, Nähe und Distanz, das Erkennen der eigenen Grenzen und der Grenzen anderer, sowie die Unterschiede in der Selbst- und Fremdwahrnehmung, für beide Parteien mit grossen Schwierigkeiten verbunden (pag. 44 unten). Berichte K.________ und P.________ Der Bericht von lic. phil. K.________ (Psychotherapeut) äussert sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschuldigten, da dies in den Bereich der Medizin falle (pag. 60). Er gibt lediglich die ihm aus Arztberichten vorliegenden Diagnosen be- kannt (postenzephalitisches Syndrom mit ataktischer Zerebralparese; Autismus; Asperger Syndrom; frühkindliches psychoorganisches Syndrom [POS] bei nor- maler Intelligenz; Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom [ADHS]; zentrale visuelle Entwicklungsstörung; vgl. dazu pag. 61). Ob diese zum heutigen Zeitpunkt noch aktuell sind, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Schliesslich nimmt lic. phil. K.________ die bereits im Bericht G.________ angesprochene Problematik Nähe/Distanz auf und führt aus, dass dieses Thema beim Beschuldigten bis zum Abschluss des ersten Oberstufenjahres für Diskussionen gesorgt habe (pag. 63 f.). In ihrem Bericht vom 15. September 2017 (pag. 164 f.) beschrieb Frau Dr. P.________ (Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) den Privatkläger vor dem 23. August 2016 als motiviert und aufgestellt. Nach dem besagten Tag habe der Privatkläger dagegen nicht mehr arbeiten gehen wollen, da er Angst gehabt habe, dem Beschuldigten über den Weg zu laufen. Er habe ferner deutliche somatische und psychische Stresszeichen wie Übelkeit, Erbrechen, Schlafstörungen mit Alpträumen gezeigt und traurig und verzweifelt gewirkt. 14 Oberinstanzlich eingeholte Fotodokumentation In der Fotodokumentation vom 28. August 2018 ist der Weg vom Erdgeschoss bis zu den Garderoben im Haupthaus der Stiftung M.________ fotographisch nachvollzogen. Nebst dem Treppenabgang (pag. 386 f.) sind der zum Umkleide- bereich führende Gang im ersten Untergeschoss (pag. 308 f.) sowie der über ei- ne Tür erreichbare Werkraum (pag. 390 ff.), von welchem aus die Garderoben erreicht werden können, ersichtlich. Für den vorliegend zu beurteilenden Vorfall relevant sind die Aufnahmen des auf der Dokumentation als Herrengarderobe bezeichneten Raums, welcher durch einen blauen Vorhang vom Werkbereich abgetrennt ist und mit blauen Schränken ausgestattet ist (pag. 392 ff.). 13.1.4 Beweiswürdigung der Aussagen Dritter Herr E.________ Der Betreuer Mittagstisch, E.________, konnte sich trotz den zwei seit dem Vor- fall vergangenen Jahren relativ gut und detailliert an den Vorfall erinnern und gab an, er sei – soviel er wisse – die erste Person gewesen, die vom Privatklä- ger angesprochen worden sei (pag. 377 Z. 30 f.). Dies sei gegen 12.45 Uhr ge- wesen. Der Privatkläger habe ihm erzählt, er sei vom Beschuldigten in der Gar- derobe des Haupthauses der Stiftung M.________ von hinten genommen wor- den, wobei dieser versucht habe, seine Hosen zu öffnen und seinen Penis in den Mund zu nehmen (pag. 377 Z. 39-40 i.V.m. pag. 378 Z. 18-21). Der Privatkläger habe ihm ebenfalls klar gemacht, dass er sich genötigt und übergangen gefühlt habe und dass er dem Beschuldigten deutlich gesagt habe, dass er dies nicht wolle (pag. 378 Z. 4-6). Bei seinen Schilderungen habe der Privatkläger aufge- wühlt und aufgeregt gewirkt und er (Herr E.________) habe auch eine gewisse Unsicherheit gespürt (pag. 378 Z. 8 f.). Weiter sei für ihn ersichtlich gewesen, dass der Privatkläger eine Erektion gehabt habe, als er ihn aufgesucht habe (pag. 378 Z. 1 f.). Da der Beschuldigte nicht mehr auffindbar gewesen sei, habe er mit dem Privatkläger das Gespräch gesucht und ihm erklärt, dass er es bes- ser fände, diesen Vorfall «mit allen» zu besprechen (pag. 378 Z. 12-15). Ansch- liessend nahm Herr E.________ Bezug auf das bereits in den Berichten F.________ und G.________ erwähnte Klärungsgespräch. Er bestätigte sowohl die Zusammensetzung, als auch den Zeitpunkt zu welchem es stattgefunden ha- be (pag. 378 Z. 16 i.V.m. Z.39 f.). Bei dieser Gelegenheit habe der Privatkläger erneut seine Version der Geschichte geschildert. Was genau der Beschuldigte gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Das Gespräch habe seinen Abschluss aber darin gefunden, dass sich der Beschuldigte beim Privatkläger entschuldigt und dieser die Entschuldigung auch angenommen habe (pag. 378 Z. 33-37). Vom Vorsitzenden darauf angesprochen, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Privatklägers gesagt habe, er sei ihm «unäxtra acho», gab Herr E.________ an, er könne sich nun in die Situation zurückversetzten. Der Be- schuldigte habe ausgeführt, es sei ihm aus Versehen passiert (pag. 379 Z. 1-5). Frau F.________ Bei Frau F.________ handelt es sich um die damalige Berufsbildnerin im Bereich Garten und Liegenschaft der Stiftung M.________ und damit um eine Betreu- 15 ungsperson des Beschuldigten (pag. 401 Z. 17 f. i.V.m. Z. 27 f.). Sie bestätigte ihren Bericht vom 21. Dezember 2016, erinnerte sich aber ansonsten nur relativ oberflächlich an das Vorgefallene. Auch sie gab an, es sei am Nachmittag des 23. August 2016 zu einem Gespräch gekommen, an welchem neben den Partei- en und ihr selber noch Herr E.________ und Frau H.________ teilgenommen hätten (pag. 402 Z. 1 ff.). Während der Privatkläger einen Vorfall in der Gardero- be geschildert habe, habe der Beschuldigte angegeben, dieser hätte nicht statt- gefunden (pag. 402 Z. 12-15). Er (der Beschuldigte) habe entweder ausgeführt, es sei etwas Unabsichtliches oder gar nichts passiert (pag. 402 Z. 27-30). Bis zum Ende des Gesprächs sei nicht klar gewesen, was genau passiert sei. Da die Beteiligten nicht im gleichen Bereich gearbeitet hätten, seien sie gefragt worden, ob es für sie in Ordnung sei, die Arbeit wieder aufzunehmen, was von ihnen bestätigt worden sei (pag. 402 f. Z. 35-2). Nach Feierabend habe sie noch ihren Vorgesetzten informiert – was danach passiert sei, wisse sie nicht (pag. 402 Z. 36-38). Auf die angebliche Erektion des Privatklägers angesprochen gab sie an, dies komme ihr bekannt vor, Herr E.________ habe von diesem Eindruck er- zählt (pag. 404 Z. 36 f.). Frau H.________ Frau H.________ war im August 2016 im Bereich Küche tätig und damit die Ausbildnerin des Privatklägers (pag. 407 Z. 21). Sie sei von Herr E.________ über den Vorfall informiert worden. Nach Rücksprache mit ihrer direkten Vorge- setzten, seien sie zum Schluss gelangt, dass baldmöglichst mit den Beteiligten ein Gespräch geführt werden müsse (pag. 407 Z. 23-27). Auch Frau H.________ bestätigte in der Folge die Zeit und die Teilnehmer des Klärungsgesprächs (pag. 407 Z. 31-33). An den genauen Inhalt des Gesprächs könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei um Hosenrunterziehen und einen Vorfall hinter dem Vor- hang in der Garderobe gegangen. Der eine habe gesagt, es sei etwas passiert, der andere nicht (pag. 407 Z. 36-39). So wie sie es interpretiert habe, seien bei- de in der Garderobe gewesen (pag. 408 Z. 7). Es sei Aussage gegen Aussage gestanden und sie hätten sich gefragt, wie man weiter verfahren solle, bis einer der beiden vorgeschlagen habe, man gebe sich die Hand und vergesse das Ganze. Danach sei man wieder zurück in die Ausbildung (pag. 408 Z. 18-20). Ob eine Entschuldigung ausgesprochen worden sei, könne sie nicht mehr sagen, sie wisse nur, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Ende des Ge- sprächs die Hand gegeben hätten (pag. 408 Z. 22-24). Vor dem Gespräch sei der Privatkläger sehr impulsiv und aufgebracht gewesen. Nach dem Gespräch sei von ihm her nichts mehr gekommen (pag. 408 Z. 12 f. und Z. 26-28). Frau H.________ bestätigte schliesslich, dass der blaue Vorhang, der die Garderobe vom Werkraum trennt, bereits seit mindestens drei Jahren dort hänge (pag. 408 Z. 38). Frau G.________ Schliesslich berichtete auch die Leiterin der Stiftung M.________ von ihren Erin- nerungen an den 23 und 24. August 2016. Sie sei erstmals am 24. August 2016 von der Berufsbildnerin des Privatklägers, Frau H.________, über den Vorfall in- formiert worden (pag. 412 Z. 34 f.). Sie habe verschiedene Telefonate geführt 16 und sich anschliessend mit dem Privatkläger, dessen Mutter und Bruder, sowie mit einer weiteren Begleitperson zu einem Klärungsgespräch zusammengesetzt (pag. 412 f. Z. 37-3). Der Privatkläger habe erzählt, er sei vom Beschuldigten sexuell belästigt worden. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er Sex wolle, was er (der Privatkläger) nicht gewollt habe. Danach habe ihm der Beschuldigte die Hosen runtergelassen, ihn im Intimbereich berührt und geküsst. Kurz vor Wiederaufnahme der Arbeit habe er den Betreuer aufgesucht und diesem den Vorfall geschildert (pag. 413 Z. 11-23). In einem anschliessend mit dem Be- schuldigten geführten Gespräch habe dieser die Situation anders geschildert. Der Beschuldigte habe angegeben, etwas in die Garderobe getan oder dort ge- sucht zu haben. Da sei der Privatkläger gekommen und habe ihn nach der Arbeit im Garten und dem Liegenschaftsunterhalt gefragt. Danach habe er die Garde- robe verlassen. Es könne sein, dass er den Privatkläger beim Rausgehen berührt habe bzw. diesem angekommen sei. Dies sei aber nicht in einem sexuel- len Zusammenhang gewesen (pag. 413 Z. 29-38). 13.2 Aussagen der beiden Parteien bis zum oberinstanzlichen Verfaharen Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten aus der Untersu- chung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und gründlich zu- sammengefasst. Ein Blick in die Einvernahmeprotokolle und das Studium des Videos der Erstbefragung des Privatklägers (pag. 17) zeigen, dass diese Zu- sammenfassungen sorgfältig, vollständig und korrekt erfolgten. Die Vorinstanz fügte gar eine weitgehende Transkription der Videobefragung des Privatklägers bei (S. 12-19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218-225). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 5.1 und 5.2 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 218-234) wird verwiesen. 13.3 Aussagen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren 13.3.1 Privatkläger Der Privatkläger bestätigte vorab seine bisher gemachten Aussagen (pag. 418 Z. 6). Er identifizierte die auf dem Fotodossier abgebildeten Räumlichkeiten als den Ort des Geschehens und präzisierte, der Beschuldigte habe ihn unter dem auf pag. 394 ersichtlichen Fenster an die Wand gedrückt (pag. 418 Z. 22-30). Er gab weiter an, nicht sagen zu können, weshalb er zwischenzeitlich erstarrt sei und sich erst nach einer gewissen Zeit habe lösen können (pag. 418 Z. 32-35). Darauf angesprochen, weshalb er erst bei der Staatsanwaltschaft erzählt habe, dass er auch den Penis des Beschuldigten habe in den Mund nehmen müssen, führte er aus, bei der Polizei habe er vergessen, dies zu sagen und es sei ihm unangenehm gewesen, darüber zu sprechen. Bei Herrn Q.________ (Staatsan- walt) habe er sich nicht mehr geschämt und über diesen Umstand von sich aus berichtet (pag. 418 Z. 37-44). Der Vorfall in der Garderobe sei das erste Mal ge- wesen, dass er Erfahrungen mit sexuellen Handlungen gemacht habe; auch mit seiner Freundin sei diesbezüglich nichts gewesen (pag. 419 Z. 8-11). Diese Freundin habe er im Übrigen nicht nur erfunden, damit der Beschuldigte von ihm ablasse, die gebe es wirklich – sie heisse R.________. Früher habe sie in Langnau gewohnt, nun sei sie nach Zürich gezogen (pag. 419 Z. 1-6 i.V.m. pag. 420 Z. 3-7). 17 13.3.2 Beschuldigter Zu den Auswirkungen seiner Sehbeschränkung führte der Beschuldigte zunächst aus, wenn ein Gegenstand für andere Personen bereits ab zehn Metern zu er- kennen sei, nehme er diesen erst ab einer Entfernung von vier Metern wahr. Für die Lektüre klein geschriebener Texte verfüge er ferner über eine spezielle Brille (pag. 424 Z. 18-22). Angesprochen auf die vom Privatkläger erhobenen Vorwürfe gab der Beschuldigte an, er sei es «eigentlich» nicht gewesen; er sei es sogar sicher nicht gewesen (pag. 424 Z. 32-35). Nachdem er das Haupthaus der Stif- tung M.________ am besagten Tag um ca. 12.00 Uhr betreten habe, sei er be- reits um viertelnach 12 Uhr – und damit früher als sonst – wieder in Richtung S.______-haus zu seiner Arbeit aufgebrochen, weil sich eine Kollegin einen Fuss verstaucht oder gebrochen habe. Der Weg vom Haupthaus zum S.______- haus nehme in etwa eine halbe Stunde in Anspruch, weshalb er dieses um ca. 12.45 Uhr erreicht habe (pag. 424 Z. 38-41). Er sei am besagten Tag nie in der Garderobe des Haupthauses gewesen. Seit der Turnunterricht an einen anderen Ort verlegt worden sei, habe er die entsprechende Garderobe nicht mehr genutzt bzw. habe dort auch kein «Kästchen» mehr (pag. 425 Z. 1-8). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, es sei nie zu dem von den übrigen Parteien geschilder- ten Klärungsgespräch gekommen. Er habe am besagten Nachmittag nur mit sei- ner Berufsbildnerin Frau F.________ ein Gespräch geführt; dort habe er auch erwähnt, dass er dem Privatkläger unabsichtlich «acho» sei (pag. 425 Z. 10-22). Dies sei beim Abräumen des Plateaus am Mittagstisch passiert (pag. 425 Z. 30- 34). Das nächste Gespräch habe dann am Folgetag stattgefunden, als ihm Frau G.________ mitgeteilt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen dürfe (pag. 425 Z. 19-22). 14. Beweiswürdigung der Parteiaussagen durch die Kammer 14.1 Theoretische Grundlagen zur Würdigung von Aussagen; konkretes Vorgehen Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; RE- VITAL LUDEWIG/ SONJA BAUMER/ DAPHNA TAVOR, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Ta- vor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem em- pirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und absichtlich fal- sche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfin- den, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Er- eignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in die- sem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität einer Aussage nicht abstrakt be- urteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der be- fragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkre- ten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aus- sage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszugehen und es ist den Mög- 18 lichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Erlebnishintergrund hätte zu- stande kommen können. Zu denken ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Anga- ben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prü- fung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, soge- nannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wer- den. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verwor- fen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Nach einer Analyse der Aussagen selber ist abschliessend zu prüfen, inwiefern sich das so gewonnene Ergebnis mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen oder durch sie widerlegen lässt. 14.2 Aussagen des Privatklägers 14.2.1 Entstehungsgeschichte der Aussagen Der Privatkläger gab an, unmittelbar nach dem Vorfall, bzw. nach dem Erwachen aus der «Schockstarre», mit den Worten «i ga’s ga säge» (Video [pag. 17] 08:22:11) zu dem für den Mittagstisch zuständigen Betreuer (E.________) gerannt zu sein und diesem vom Übergriff berichtet zu haben. Er beschreibt damit eine äusserst kurze Entstehungsgeschichte, die auch vom besagten Zeugen E.________ übereinstimmend geschildert wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 234), blieb in der kurzen Zeit zwischen dem angeblichen Ereignis und der ersten Meldung bei Herrn E.________ kaum Zeit für eine suggestive Beeinflus- sung des Privatklägers, die ihn zu einer unabsichtlichen Falschaussage bewegt haben könnte. Ausgehend von der «Nullhypothese» rückt die Suggestion als ver- fälschender Faktor damit in den Hintergrund (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff.; RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussa- gepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff.). Angesichts der Unmittelbar- keit der Meldung erscheint der Kammer auch ein Irrtum in der Person kaum denk- bar. Möglich bleibt indessen insbesondere die echte Lüge, bzw. die absichtliche Falschaussage, auf welche in der Folge näher einzugehen ist. 14.2.2 Die Aussagetüchtigkeit als erster Teil der Kompetenzanalyse Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist auch die Aussagetüchtigkeit des Privatklä- gers von Bedeutung. Dabei geht es um die Frage, ob der Privatkläger generell über die kognitiven Voraussetzungen verfügt, eine gerichtsverwertbare Aussage zu ma- chen (vgl. dazu ausführlich LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 53 ff. mit weiteren 19 Hinweisen). Nach LUDEWIG/BAUMER/TAVOR ist dafür im Einzelnen zu untersuchen, ob der Privatkläger in der Lage ist - einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen; - diesen Sachverhalt zwischen Geschehen und Befragung im Gedächtnis zu behalten; - ob er ferner über ein ausreichendes Sprachverständnis für die Befragung und Ausdrucksfähigkeit für die Schilderung des Ereignisses verfügt; - ein ausreichendes Mass an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestivein- flüssen hat; - tatsächlich Erlebtes von Phantasievorstellungen unterscheiden kann. Die dem Gericht von Frau Dr. L.________ zur Verfügung gestellte Diagnoseliste des Privatklägers ist relativ lang und vielseitig (pag. 354). Allerdings sind darauf keine Diagnosen ersichtlich, die geeignet wären, sich derart massiv auf die oben erwähnten Fähigkeiten auszuwirken, dass diesbezüglich mit ernsthaften Ein- schränkungen zu rechnen wäre. Immerhin ist auf die beim Privatkläger diagnosti- zierte Lernbehinderung hinzuweisen, wobei der IQ nach wie vor bei 94 Punkten liegt. Die den Privatkläger behandelnde Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie gab in ihrem Bericht an, den Privatkläger bei schulischen Problemen sowie bei Problemen mit Gleichaltrigen zu unterstützen und mit ihm an seinen emotionalen und sozialen Kompetenzen zu arbeiten bzw. diese zu fördern (pag. 164 f.). Anlässlich der mehrfachen Befragungen mit dem Privatkläger zeigte sich allenfalls, dass teilweise akustische Schwierigkeiten bestanden, dessen Ausführungen durchwegs zu folgen (z.B. Video [pag. 17] 08:05:45). Diese Verständigungsproble- me schienen aber in erster Linie auf physische (u.U. Stimmbänderoperation – vgl. pag. 354) oder mechanische Probleme als auf die kognitiven Fähigkeiten des Pri- vatklägers zurückzugehen. Vielmehr konnte der Privatkläger – nicht zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – frei über sich und sein Umfeld, aber auch über das Rand- und das Kerngeschehen angemessen Auskunft erteilen. Der Pri- vatkläger stellte ferner verschiedentlich seine Fähigkeit unter Beweis, autonom über einen Sachverhalt zu berichten. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft die Situation erwähnt, in welcher der Privatkläger anlässlich der Befragung vom 29. August 2016 von Polizist T.________ gefragt wird, ob der Beschuldigte ihm den Arm vor oder nach dem Vorfall nach hinten gedrückt habe und er (der Privatkläger) nach einer kurzen Überlegungspause angibt, dies sei gerade im Vorfall selber oder ein wenig vorher gewesen (Video [pag. 17] ab 08:10:14). Als der Privatkläger später gefragt wurde, ob ihn der Beschuldigte vor oder nach dem Vorfall ans Bein «gestüpft» habe, dachte er wiederum kurz nach und antwortete, dies sei «zmittst im Vorfall gewesen» (Video [pag. 17] ab 08:11:45). Zusammenfassend ist beim Privatkläger von einer höchstens leicht unterdurch- schnittlichen Intelligenz (vgl. dazu Abbildung bei SUSANNA NIEHAUS, Besonderhei- ten bei der Einvernahme und Aussagenbeurteilung bei Personen mit einer geisti- gen Behinderung, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 430) und einem Rückstand in der sexuellen Entwicklung 20 auszugehen. Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Ereignisses ist jedoch in hinreichendem Mass gegeben. 14.2.3 Logische Konsistenz der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger schildert, wie der Beschuldigte ihn über Mittag in der Herrengarde- robe der Institution M.________ aufgesucht und hinter sich den Schutzvorhang zu- gezogen habe. Nachdem er (der Privatkläger) dem Beschuldigten eine Frage zur Gartenarbeit gestellt habe, sei er von diesem zu einem «Deal» aufgefordert wor- den, wonach er (der Beschuldigten) ihm (dem Privatkläger) erst nach gehabten se- xuellen Handlungen von seiner Gartenarbeit erzählen würde. Der Privatkläger habe diesen Deal unter Verweis auf seine sexuelle Ausrichtung und die Beziehung zu seiner Freundin abgelehnt, worauf der Beschuldigte seinem Wunsch nach sexuel- len Handlungen mittels Fusstritten und durch Festhalten Nachdruck versetzt und ihn schliesslich durchgesetzt habe. Der Privatkläger schildert ohne grosse Vorgeschichte einen Ablauf von verschiede- nen sexuellen Handlungen, die sich in der Herrengarderobe der Stiftung M.________ abgespielt haben sollen. Insbesondere nach der bei der Staatsanwalt- schaft vorgenommenen Ergänzung fügen sich die Schilderungen des Privatklägers zu einem stimmigen, logisch nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ge- samtablauf zusammen. Gewisse Fragezeichen ergeben sich mit Blick auf die logi- sche Konsistenz der gesamten Aussage allenfalls in zweierlei Hinsicht: Einerseits im Zusammenhang mit der Art und Weise, in welcher der Privatkläger vor und während den sexuellen Handlungen vom Beschuldigten festgehalten und getreten wurde. Andererseits hinsichtlich der vom Privatkläger geleisteten Gegenwehr, wie sie bei einer ablehnenden Haltung gegenüber den sexuellen Handlungen grundsätzlich zu erwarten wäre. Ad. Nötigungshandlungen des Beschuldigten In der Videobefragung vom 29. August 2016 versucht der befragende Polizist T.________ mehrfach mit dem Privatkläger die Festhaltegriffe herauszuarbeiten, die der Beschuldigte angewendet haben soll (Video [pag. 17] ab 08:09:13; von der Vorinstanz transkribiert ab pag. 219). Nach einer Pause fragt der Polizeibeamte T.________ den Privatkläger, ob er das Festhalten und An-die-Wand-Drücken durch den Beschuldigten rasch vorzeigen könne (Video [pag. 17] ab 08:27:38; von der Vorinstanz transkribiert pag. 223), was der Privatkläger nach längerem Nach- denken verneint («Nein, kann ich nicht gerade»). Auch wenn sich der Privatkläger in dieser Situation offensichtlich nicht in der Lage sah, einen relativ komplizierten Handlungsablauf mit wechselnden Positionen und Interaktionen gleichsam schau- spielerisch darzustellen, ist immerhin zu erwähnen, dass er bereits in einem frühe- ren Stadium der Befragung beschrieben hatte, wie ihn der Beschuldigte ans Bein getreten, ihm den Arm verdreht und ihn in dieser Position mit einer Hand an die Wand gedrückt habe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger zu die- sem Zeitpunkt noch nicht über das ganze Ausmass der sexuellen Handlungen be- richtet hatte – so erwähnte er den durch den Beschuldigten erzwungenen Oralver- kehr erst bei seiner nächsten Befragung vor der Staatsanwaltschaft. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise schwer verständlichen Ausführungen zu den Gewalt- anwendungen des Beschuldigten für die Kammer erklärbar; dies gilt umso mehr, 21 als der Privatkläger nicht Handlungen beschreibt, die physisch nicht möglich er- scheinen. Die einzelnen Fragmente, in welchen der Privatkläger die Gewalteinwir- kungen des Beschuldigten beschreibt, werden sodann durch die im IRM-Gutachten aufgenommenen Befunde gestützt: Darin ist nämlich von Hautunterblutungen bzw. Hautverfärbungen am rechten Ober- und am linken Unterarm sowie am rechten Oberschenkel die Rede, welche auf die Anwendung stumpfer Gewalt zurückgehen und zeitlich mit den geltend gemachten Ereignissen des 23. August 2016 in Zu- sammenhang stehen könnten (Bericht vom 7. Oktober 2016, pag. 10 f.). Passend dazu schilderte der Privatkläger, der Beschuldigte habe ihm die Arme auf den Rü- cken gedreht und ihn in die Beingegend getreten (z.B. Video [pag. 17] 08:05:33; 08:09:08; 08:29:27). Ferner gab er an, vom Beschuldigten festgehalten worden zu sein, als dieser ihm die Hosen runtergezogen habe. Auf dem Video ist ersichtlich, wie sich der Privatkläger bei dieser Schilderung an den rechten Oberarm greift (Vi- deo [pag. 17] 08:30:32). Ad. Widerstand des Privatklägers Vorab ist zu erwähnen, dass der Privatkläger selbst angab, insofern erfolgreichen Widerstand geleistet zu haben, als er den Beschuldigten während dem erzwunge- nen Oralverkehr weggestossen habe und weggerannt sei. Zuvor habe er zwar ver- sucht, sich dem Beschuldigten zu entziehen, sei dazu aber wegen einer «Schock- starre» nicht in der Lage gewesen. Nach zehn (oder zwei [akustisch schlecht ver- ständlich]) Minuten habe er gemerkt, wie er «aufgewacht» sei. Er habe den Be- schuldigten «wegstüpfen» wollen, sei aber dann einfach direkt weggerannt (Video [pag. 17] ab 08:05:59, von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 219 Mitte). Dieses Erwachen beschrieb der Privatkläger später dahingehend, dass ihm in den Sinn gekommen sei, was los sei (Video [pag. 17] 08:14:58) bzw. wo er sei und was pas- siert sei (Video [pag. 17] 08:32:32). Auch wenn das Verhalten des Privatklägers auf den ersten Blick relativ passiv scheint, ist es stets vor dem Hintergrund der Gesamtumstände zu würdigen: Zunächst beschreibt der Privatkläger ein für ihn völlig überraschendes Geschehen, auf welches er in keiner Weise vorbreitet war. Er gab an, dass es sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um seinen ersten Kontakt mit der Sexualität gehan- delt habe (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 184 Z. 11-13; zuletzt auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 419 Z. 8 ff.). Weiter scheint es sich dabei beim Privatkläger um einen stark schambehafteten Bereich zu handeln. Erste Hinweise darauf ergeben sich schon aus der Befragung vor der Staatsanwaltschaft, als der Privatkläger nicht auf die Frage antworten will, ob der Penis des Beschuldigten während dem Vorfall schlaff oder steif gewesen sei (pag. 22 Z. 132 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte er sich nicht dazu äussern, ob sein eigener Penis während den sexuellen Handlungen steif geworden sei oder nicht, da er ja nicht über sexuelle Dinge sprechen müsse (pag. 182 Z. 1-3). Erst auf Nachfrage der Vorsitzenden führte der Privatläger aus, sein Penis sei schlaff gewesen (pag. 182 Z. 5), um kurz darauf – mit dem Zusatz, dass er nicht über so etwas sprechen könne – das Gegenteil zuzugeben (pag. 184 Z. 1-9). 22 Unter diesen Gesamtumständen erscheint es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Privatkläger in einer ersten Phase völlig überfordert war und den an ihm vorgenommenen Handlungen zunächst nicht viel entgegenhalten konnte bzw. vor- übergehend erstarrte. Dies gilt umso mehr, wenn von einer zusätzlichen Gewalt- anwendung durch den Beschuldigten ausgegangen wird, wie sie der Privatkläger beschreibt. Passend zum Ende der Schockstarre gab der Privatkläger schliesslich an, unmittelbar nach dem «Erwachen» zu einer Betreuungsperson gerannt zu sein und dieser von den Geschehnissen erzählt zu haben. Ein entsprechendes Ge- spräch wird denn auch vom Betreuer des Mittagstisches, E.________, geschildert. Dieser gab an, der Privatkläger sei in einem aufgewühlten Gefühlszustand und mit einer deutlich erkennbaren Erektion auf ihn zugekommen und habe ihm von einem sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten erzählt (pag. 377 f. Z. 37-10). Auch dieses Verhalten ist mit der vom Privatkläger beschriebenen Hilflosigkeit und Über- forderung konstant. Soweit die Verteidigung aus der von E.________ wahrgenom- menen Erektion auf die Einvernehmlichkeit des Kontakts schliessen will, kann ihr nicht gefolgt werden: Zunächst bestritt der Beschuldigte durchwegs, je sexuellen Kontakt mit dem Privatkläger gehabt zu haben. Ferner wäre nicht zu erwarten, dass sich der Privatkläger unmittelbar nach einvernehmlichen sexuellen Handlun- gen – gar noch mit einer Erektion – zu einer Betreuungsperson begeben hätte, um dieser von einem sexuellen Übergriff zu berichten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer sowohl die Angaben des Privatklägers zu den vom Beschuldigten angewandten Nötigungsmitteln als auch die von ihm beschriebene Schockstarre als logisch konsistent und insbesondere mit den von E.________ bestätigten Begleitumständen der Meldung vereinbar. 14.2.4 Inhaltliche Realkennzeichen Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaf- ten Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 ff.). Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergän- zend zu verweisen ist (S. 29 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235 f.), erblickt auch die Kammer in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl ver- schiedener Realkennzeichen, auf welche in der Folge beispielhaft einzugehen ist: Als Ausgangspunkt für das Kerngeschehen schildert der Privatkläger einen «Deal» der ihm vom Beschuldigten vorgeschlagen worden sei. So habe dieser ausgeführt, er beantworte die von ihm (dem Privatkläger) gestellten Fragen zur Gartenarbeit erst, wenn sie zusammen Sex gehabt hätten (Video [pag. 17] 08:05:10, von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 219 oben). Ein solches Angebot kam nicht nur für den Privatkläger überraschend, sondern ist ganz allgemein wenig gebräuchlich. Der Privatkläger schildert damit ein originelles, ungewöhnliches Detail, welches in dieser Form kaum zu erfinden ist und in einer konstruierten Aussage nicht zu er- warten wäre (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 50). Für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen ferner die vom Privatkläger verschiedentlich wiedergegebenen wechselseitigen Gesprächsteile (vgl. dazu etwa 23 BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 375 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 49). Gar in direkter Rede wiederholt der Privatkläger beispielsweise, wie der Beschul- digte auf seine initiale Frage nach der Gartenarbeit geantwortet habe: «o.k., aber zerscht mache mer en Deal» - «was für en Deal» - «mir tüe zäme Sex ha» (Video [pag. 17] ab 08:05:15; von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 219 oben). Weiter erinnert sich der Privatkläger daran, wie der Beschuldigte beim späteren Eini- gungsgespräch eine andere Aussage gemacht und ausgeführt habe, er sei ihm (dem Privatkläger) bloss «unäxtra acho». Für ihn (den Privatkläger) sei die Sache aber auch dann noch nicht normal gewesen, als sie sich anlässlich des Gesprächs die Hand gegeben hätten; darum habe er dem Beschuldigten an den Kopf gesagt «A.________(Rufname), das git denn e Azeig». In der gleichen Art und Weise schildert der Privatkläger schliesslich auch, wie er den Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt am Zugbahnhof angetroffen und ihn gefragt habe, weshalb er damals beim Klärungsgespräch nicht die Wahrheit gesagt habe und dieser bloss geantwortet habe «will du so süess bisch» (Video [pag. 17] ab 08:06:16; von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 219 Mitte). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 28 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 234), kann auch in der spontanen Verbesserung bzw. Ergänzung der eigenen Aussagen unter Umständen ein Hinweis auf einen Realitätsbezug lie- gen. Eine falschaussagende Person ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken; sie wird es entsprechend vermeiden, Lücken oder Ungereimtheiten in ihre Geschichte einzubauen, um beim Gegenüber möglichst keine Zweifel an der Rich- tigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken (Strategische Selbstdarstellung, vgl. dazu etwa LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Über- legungen leiten. Spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen, sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgeleitete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Real- zeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn der Pri- vatkläger darum innerhalb seiner Erzählung plötzlich auf ein Detail zurückkommt, welches er bei der Polizei vergessen habe zu erwähnen und dann auf einen Vor- hang Bezug nimmt, den der Beschuldigte hinter sich zugezogen habe, als er die Garderobe betreten habe, ist dies zwar sprunghaft, spricht aber dafür, dass er ge- danklich dem Erinnerungsstrang eines tatsächlichen Erlebnisses folgt und bestrebt ist, dieses möglichst präzise zu schildern, ohne sich über eine Wirkung beim Ge- genüber Gedanken zu machen (Video [pag. 17] ab 08:04:45). Weiter fällt auf, dass der Privatkläger das Geschehen vielfach nicht ausschliesslich mit Worten wiedergibt, sondern dass er Einzelheiten seiner Erzählung physisch nachvollzieht. Zudem gewährt er dem Befragenden verschiedentlich Einblicke in seine begleitenden Gedankengänge und Gefühle. Auch dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Privatkläger ein Ereignis schildert, welches er anhand von verschiedenen Aspekten der Erinnerung rekonstruiert und welches entspre- chend auf einem tatsächlichen Erlebnis basiert (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50). Beispielhaft ist dafür auf die Gesten hinzuweisen, die der Privatklä- 24 ger macht, als er die vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen nachvollzieht. So bewegt der Privatkläger seine Hände von oben nach unten, als er die Bewegungen beschreibt, die der Beschuldigte mit seiner Zunge an seinem Pe- nis gemacht habe (Video [pag. 17] 08:13:18); darauf angesprochen, wie ihm der Beschuldigte den Finger in den Anus geschoben habe, bewegt er den Zeigfinger der linken Hand hin und her (Video [pag. 17] 08:14:22). Als der Polizist T.________ den Privatkläger auf den von diesem bereits früher erwähnten blauen Vorhang an- spricht, den es in der Garderobe gegeben habe, führt der Privatkläger aus, der Be- schuldigte habe diesen «so» zugeschoben – wobei der Privatkläger mit der Hand nach oben greift und eine entsprechende ziehende Bewegung von links nach rechts ausführt (Video ab [pag. 17] 08:07:53). Bereits zu Beginn der Einvernahme, als der Privatkläger zum ersten Mal auf den Vorhang Bezug nimmt, führt er aus, das Zuziehen des Vorhangs habe ihn schon ein wenig verwundert (Video [pag. 17] 08:05:00). Den angeblich bei der Konfrontation am Bahnhof gemachte Ausspruch des Beschuldigten «will du so süess bisch» kommentiert der Privatkläger mit den Worten: «Keine Ahnung, was das soll», wobei im Video zu sehen ist, wie er dabei mit den Schultern zuckt (Video ab [pag. 17] 08:06:55) und damit Unverständnis si- gnalisiert. Eine deutliche emotionale Beteiligung zeigt der Privatkläger schliesslich, als er vom Polizist T.________ nach einer kurze Pause zum erneuten Mal darauf angesprochen wird, wie er sich denn gegen den Beschuldigten gewehrt habe und er ausführt, er habe es einfach versucht, «aber wie kann ich mich denn noch weh- ren, wenn er mich an die Wand drückt? Das geht ja gar nicht.» (Video [pag. 17] ab 08:28:20; von der Vorinstanz transkribiert auf pag. 223 Mitte). 14.2.5 Konstanz der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde insgesamt viermal zur Sache befragt. Die erste Befra- gung fand lediglich drei Tage nach dem angeblichen Vorfall, nämlich am 26. Au- gust 2016, statt und wurde auf Video aufgezeichnet (pag. 12 ff.). Im Weiteren wurde der Privatkläger am 29. November 2016 von der Staatsanwaltschaft, am 25. Oktober 2017 vom erstinstanzlichen Gericht und schliesslich an der Beru- fungsverhandlung vom 30. August 2018 durch die Kammer parteiöffentlich be- fragt. Je nach Qualität einer Erinnerung, schreitet der Prozess des Vergessens mit unter- schiedlicher Geschwindigkeit voran. Grundsätzlich kann bei erlebnisbasierten Aus- sagen erwartet werden, dass sie zumindest in gewissen Aspekten über eine länge- re Zeitspanne konstant reproduziert werden können. Dies bezieht sich beispiels- weise auf Aspekte des Kerngeschehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen und die Tatörtlichkeiten. Hinsichtlich der Aspekte ausserhalb des Kern- geschehens ist dagegen mit einer weniger grossen Konstanz zu rechnen (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 64). Diese Erkenntnisse sind für den vorliegen- den Fall insofern von Relevanz, als - der Privatkläger erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2016 sagte er sei gezwungen worden, den Penis des Beschuldig- ten in den Mund zu nehmen und zudem die Reihenfolge «Finger in den After» - «Oralverkehr passiv» im Vergleich zu seinen früheren Aussagen umkehrte; 25 - der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Ok- tober 2017 erstmals zusätzlich erwähnte, dass der Beschuldigte vor dem passi- ven Oralverkehr seinen Penis massiert habe und dass dieser dabei steif gewor- den sei (pag. 184 Z. 1-13). Die vom Privatkläger nachträglich zu Protokoll gegebenen, von seiner ursprüngli- chen Schilderung abweichenden Versionen betreffen zweifellos das Kerngesche- hen und werfen damit gewisse Fragen bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen auf. Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt und bereits von der Vorin- stanz (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) aufgenommen, sind die Aussagen des Privatklägers zur Reihenfolge und dem Ausmass der sexuellen Handlungen teilweise unterschiedlich bzw. scheinen auf den ersten Blick gar Ag- gravierungstendenzen aufzuweisen. Es wäre indessen verfehlt, direkt von gewis- sen Ungereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu schliessen. Diese sind vielmehr mit seinen übrigen Schilderungen in Verbindung zu setzen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen: Wie bereits unter Ziff. 14.2.3 hiervor (Widerstand des Privatklägers) ausgeführt, bekundete der Privatkläger beim Sprechen über die sexuellen Handlungen grosses Unbehagen. Dies ist für die Kammer insofern nachvollziehbar, als er vor diesem Vorfall wenig bzw. keinen konkreten Kontakt mit der Sexualität hatte (so auch an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigt [pag. 419 Z. 10 f.]) und es sich dabei um einen für ihn stark schambelasteten Bereich zu handeln scheint. Unter Berücksich- tigung dieser Umstände erscheint verständlich, dass sich der Privatkläger nicht von Anfang an dazu im Stande fühlte, über das ganze Ausmass der sexuellen Übergrif- fe zu berichten bzw. sich bereits zu Beginn in diesem Umfang zu «entblössen». So führte der Privatkläger wiederholt aus, er habe gewisse Teile «vergessen» zu er- wähnen, schob aber jeweils nach, er könne nicht über solche Dinge sprechen (pag. 184 Z. 9 bzw. pag. 418 Z. 37-43). Auch auf dem Video (pag. 17) ist ersicht- lich, wie der Privatkläger zunächst klar und deutlich über die Begegnung mit dem Beschuldigten berichtet; erst als die Erzählung auf die konkreten sexuellen Hand- lungen zuläuft, blickt der Privatkläger plötzlich zu Boden und beendet den Bericht mit einigen wenig verständlichen Sätzen, die den Polizisten T.________ zur Nach- frage veranlassen (Video [pag. 17] ab 08:05:40). Vor diesem Hintergrund erstaunt wenig, dass der Beschuldigte mit dem In-den-Mund-Nehmen des Penis des Be- schuldigten zu Beginn jenen Teil des Übergriffs ausliess, der für ihn am schlimms- ten war (pag. 184 Z. 25-27) und diesen erst später gegenüber der Staatsanwalt- schaft erwähnte, als es ihm nach eigenen Angaben nicht mehr unangenehm war bzw. er sich nicht mehr schämte (pag. 418 Z. 42-44). Gleiches kann auch für das anfängliche Verschweigen der Erektion gesagt werden, die nun oberinstanzlich auch vom Zeugen E.________ bestätigt wurde. Auch diese gab der Privatkläger nämlich erst auf Nachfrage, ob er wirklich alles erzählt habe, zu (pag. 183 Z. 41 ff.) und präzisierte später, er könne sich nicht erklären, weshalb sein Penis in diesem Moment steif geworden sei (pag. 185 Z. 15). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den vom Privatkläger vorgebrachten Grund für das anfängliche Verschweigen als plausibel. Bedeutend ist gleichzeitig, dass die vom Privatkläger nachgeschobenen Aussagen nicht zu einem eigentlichen Widerspruch führen, sondern sich problemlos mit seinen früheren Äusserungen 26 vereinen lassen bzw. diese gar stimmig ergänzen. Während der Privatkläger näm- lich anfänglich in erster Linie auf die Begleitumstände des Vorfalls einging und le- diglich sehr zurückhaltend punktuell und wenig geordnet einige sexuelle Handlun- gen schilderte, die der Beschuldigte gegen seinen Willen an ihm vorgenommen habe, erweiterte er diese stetig um gewisse Einzelheiten, so dass sich erst allmäh- lich ein konkreter Ablauf herauskristallisierte. Dieser Ablauf ist in sich stimmig und nicht nur mit den übrigen Aussagen des Privatklägers konstant, sondern auch mit den ansonsten zugänglichen Beweismitteln vereinbar (vgl. dazu Ziff. 14.2.8 hier- nach). Dass der Privatkläger bei seinen Schilderungen nicht immer chronologisch und geordnet vorging, ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte – mit Blick auf die involvierten Emotionen und die bereits erwähnten Schilderungs- schwierigkeiten des Privatklägers nicht erstaunlich bzw. vermag an der Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern (vgl. dazu auch FRIEDRICH ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, System der Glaubhaftigkeitsmerkmale, 5. Aufl. 2011, S. 66). Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass sich bereits in der Vi- deoeinvernahme erste Hinweise auf eine mögliche spätere Ergänzung finden. So antwortete der Privatkläger auf die Frage ob der Beschuldigte sich damals ausge- zogen habe, nach kurzem Nachdenken mit «Nein, nicht gerade… er hat noch die Kleider angehabt, die Arbeitskleider» (Video [pag. 17] ab 08:15:57). Es ist nicht er- sichtlich, warum der Privatkläger in dieser Situation nicht einfach verneint, sondern die Frage mit «nid grad» beantwortet, was so viel heisst, wie «nicht von Anfang an», was ja dann schliesslich auch Inhalt seiner ergänzenden Aussage war. Dazu passt auch die Ergänzung der Antwort, indem der Beschuldigte eben die Arbeits- kleider «noch» angehabt habe. Tatsächlich gab der Privatkläger an, der Beschul- digte habe sich seiner Kleider nie ganz entledigt, sondern sich bloss die Hose geöffnet und heruntergezogen zu haben (pag. 183 Z. 3). Zusammenfassend erachtet die Kammer die vom Privatkläger zum Geschehen gemachten Aussagen als konstant. 14.2.6 Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich weiter die Frage, ob der Privatkläger den Beschuldigten nicht zu Un- recht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings für sich allein noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Weder der Privatkläger noch der Beschuldigte konnten auf Frage hin irgendwelche Streitigkeiten oder andere Umstände bezeichnen, aus denen sich ein ernsthaftes Motiv für eine Falschbeschuldigung des Beschuldigten ergeben könnte; auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. 14.2.7 Kompetenzanalyse (Teil II) – Widerlegung der «Nullhypothese» Letztlich ist wieder auf die Einstiegsfrage zurückzukommen und im Rahmen der Kompetenzanalyse zu fragen, ob der Privatkläger die hier vorliegenden Aussagen 27 hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (Ziff. 14.2.2 hier- vor). In Anbetracht der leicht eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und der zurückgebliebenen sexuellen Entwicklung des Privatklägers scheint die Erfindung eines derart vielschichtigen und in vielerlei Hinsicht komplexen Sachverhalts be- reits zum Vorneherein unwahrscheinlich: Gegen ein Erfinden spricht ferner, dass der Privatkläger das einigermassen ungewöhnliche und originelle Geschehen mit einer Anzahl von Realkennzeichen schilderte, die – insbesondere gemessen an seiner persönlichen Situation bzw. seinen intellektuellen Fähigkeiten – als sehr gross zu bezeichnen ist und bei einem fehlenden Realitätsbezug nicht zu erwarten wäre. Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der zeitlichen Verhältnisse erscheint eine Falschaussage nach Ansicht der Kammer geradezu ausgeschlossen: So hätte der Privatkläger innert kürzester Zeit eine derartige Geschichte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, als auch gegenüber seiner behandelnden Ärztin konstant schildern bzw. stimmig er- gänzen müssen. Die äusserst kurze Zeitspanne zwischen Ereignis und erfolgter Meldung spricht im Übrigen auch gegen die vom Psychotherapeuten K.________ – völlig ohne Belege und Kontext vorgebrachte (pag. 63 unten) – Möglichkeit der Pro- jektion des Vorfalls von einer dem Privatkläger nahestehenden Person auf den Be- schuldigten. Schliesslich passen auch die Umstände, welche zur Meldung geführt haben, nicht zu einer Falschbezichtigung: So ist nicht erklärbar, weshalb der Pri- vatkläger, ohne einen gravierenden Vorfall erlebt zu haben, unverzüglich nach dem angeblichen Vorfall (und mit einer nach wie vor gut sichtbaren Erektion) zu Herrn E.________ hätte gehen und diesem von einem sexuellen Übergriff hätte erzählen sollen. Nach einer Prüfung der Aussagen des Privatklägers gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Privatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Erlebnis basieren würden. Damit ist die «Nullhypothese» widerlegt und die Aussagen des Privatklägers können dem Sachverhalt grundsätzlich zugrunde gelegt werden. 14.2.8 Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln Wie bereits erwähnt (Ziff. 13.1.3 hiervor), lässt sich den objektiven Beweismitteln aus dem Vorverfahren kein direkter Beweis für einen sexuellen Übergriff entneh- men. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind aber mit den Aussagen des Pri- vatklägers konstant. Im Einzelnen stimmen die im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen durch Einwirkung stumpfer Gewalt sowohl in zeitlicher als auch sach- licher Hinsicht mit Handlungen überein, wie sie vom Privatkläger geschildert wer- den. Passend dazu beschrieb die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. P.________, für sie deutlich feststellbare Reaktionen auf das vom Privatkläger geschilderte Ereignis. Während er vorher motiviert und aufgestellt gewesen sei, habe er nach dem Vorfall – aus Angst dem Beschuldigten über den Weg zu laufen – nicht mehr zur Arbeit gehen wollen. Er habe überdies deutliche psychische Stresszeichen gezeigt (Übelkeit, Erbrechen, Schlafstörungen, Albträume) und trau- rig und verzweifelt gewirkt. 28 Auch die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel unterstützen die vom Privatkläger gemachten Aussagen in verschiedenen Bereichen: So schilderte insbesondere der Betreuer des Mittagstischs – E.________ – wie er am besagten Tag von einem aufgewühlten Privatkläger über eine sexuelle Nötigung informiert worden sei, die unmittelbar zuvor in den Garderoben des Haupthauses stattgefunden haben solle. Übereinstimmend schilderten auch die übrigen Mitarbeitenden und die Leiterin der Stiftung M.________ wie es am Nachmittag des 23. August 2016 zu einem klären- den Gespräch gekommen sei, bei welchem der Privatkläger den Beschuldigten der später auch bei der Polizei erwähnten sexuellen Handlungen bezichtigt, dieser aber alles abgestritten habe. Ob es anlässlich dieses Gesprächs zu einer Entschuldi- gung gekommen ist, welche ihrerseits wiederum auf ein entsprechendes Ereignis hindeuten würde, kann mit Blick auf die Vielzahl der übrigen Indizien offenbleiben. Immerhin erwähnten alle Beteiligten das auch vom Privatkläger konstant geschil- derte Detail, wonach sich der Beschuldigte und der Privatkläger am Ende des Ge- sprächs die Hand gegeben hätten und deuteten damit einen Akt der Versöhnung an. Selbst wenn dabei keine formelle Entschuldigung ausgesprochen wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, die Schilderungen der sexuellen Handlungen sei- tens des Privatklägers seien erfunden, wie dies von der Verteidigung unterstellt wird. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern der von den Zeugen übereinstim- mend wiedergegebene Umstand, dass nach den vom Privatkläger erhobenen Vor- würfe zeitweise weitergearbeitet worden sei, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Privatklägers sprechen sollte. Soweit die Verteidigung damit implizieren will, man habe den Vorwurf des Privatklägers bei der Stiftung M.________ zeitwei- se nicht ernst genommen, mag dies zutreffen; gleichzeitig ist aber darauf hinzuwei- sen, dass der Beschuldigte bereits am Folgetag von der Arbeit suspendiert wurde. Aus der Fotodokumentation vom 28. August 2018 ergibt sich schliesslich, dass die Garderoben der Stiftung M.________ mit einem blauen Vorhang abgetrennt sind, wie dies vom Privatkläger verschiedentlich geschildert wird. 14.3 Aussagen des Beschuldigten Auch der Beschuldigte wurde kurz nach dem Vorfall am 5. September 2016 erst- mals zur Sache befragt (pag. 27 ff.). Anders als beim Privatkläger wurden seine Aussagen aber nicht auf Video aufgezeichnet. Wie bereits zuvor beim Privatkläger sind auch die Aussagen des Beschuldigten mittels Realitätskriterien und Lügensi- gnalen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen und mit den übrigen Beweis- mitteln in Verbindung zu bringen. Entsprechend ging auch die Vorinstanz vor. Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist ergänzend zu verweisen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 237 f.). Nach einigen einleitenden Fragen führte der Beschuldigte mit zittriger Stimme (pag. 29 Z. 45) aus, er wisse nur, dass er zu Mittag gegessen und «oben» Pause gemacht habe; danach sei er wieder ins andere Haus gegangen, wobei die beiden Häuser 10-15 Minuten auseinander liegen würden (pag. 29 Z. 41-43). Bei seinen weiteren Schilderungen ist auffallend, dass der Beschuldigte häufig die Aussage verweigerte («dazu möchte ich nichts sagen») - dies selbst bei Fragen, die nicht direkt auf die Geschehnisse in der Garderobe gerichtet waren; so wollte er sich beispielsweise anfänglich nicht dazu äussern, ob er (der Beschuldigte) den 29 Privatkläger kenne (pag. 29 Z. 47 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers bestritt der Beschuldigte den Vorwurf von erzwungenen sexuellen Handlungen lan- ge nicht explizit, sondern wiederholte stets ausweichend, er sei bereits «am Run- terlaufen» gewesen und möchte dazu nichts sagen (pag. 30 Z. 90-92 und Z. 110- 137). Erst gegen Schluss der Befragung verneinte er, dass es mit dem Privatkläger zu einem Vorfall mit sexuellem Inhalt gekommen sei (pag. 31 Z. 166 f.). Die Aussagen des Beschuldigten blieben auch in den nachfolgenden Einvernah- men karg, dünn und stereotyp. Sein immer wieder vorgebrachtes Argument, er sei «am Runterlaufen» gewesen, habe sich mithin stetig aus der Tatortumgebung wegbewegt und sei weggegangen, vermag nicht zu überzeugen und kann auf eine Distanzierung und Abspaltung eines Geschehens hindeuten. Passend dazu schätz- te der Beschuldigte auch die für den Weg zwischen dem Ort des Geschehens und der Arbeitsstelle für den Nachmittag mit jeder Einvernahme länger, um so seinen ausserordentlich frühen Aufbruchszeitpunkt zu belegen (Nach den anfänglich ge- schätzten 10-15 Minuten [pag. 29 Z. 42] waren es bei der nächsten Einvernahme bereits 15-20 Minuten [pag. 35 Z. 43]; anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab der Beschuldigte sodann an, zu Fuss mindestens 20 Minuten zu benötigen [pag. 188 Z. 12]; oberinstanzlich erweiterte er seine Schätzung schliess- lich auf «ca. eine halbe Stunde» [pag. 424 Z. 38]). Mit Blick auf den Bericht seiner Berufsbildnerin nachweislich erfunden ist in diesem Zusammenhang auch der zur Plausibilisierung seiner Version vorgebrachte Einwand des Beschuldigten, er habe am besagten Tag seine Arbeit früher aufnehmen müssen, weil eine Kollegin mit ei- ner Fussverletzung ausgefallen sei. Zwar bestätigte Frau F.________ eine vorge- fallene Fussverletzung, verneinte aber, dass dies einen Einfluss auf die Arbeitszeit des Beschuldigten gehabt habe. Offensichtlich falsch ist auch, wie der Beschuldigte die Geschehnisse des Nachmit- tags vom 23. August 2016 darstellt: So soll es gemäss seinen Angaben am besag- ten Tag bloss zu einem Gespräch zwischen ihm und Frau F.________ gekommen sein, bei welchem ihn diese auf die Geschehnisse am Mittag angesprochen und er ihr erklärt habe, dass er damals bereits am runtergelaufen gewesen sei (pag. 31 Z. 169 ff.). Nach den Einvernahmen mit den übrigen Betreuungspersonen ist für die Kammer aber klar erstellt, dass es kurz nach der Nachmittagspause zu einem Klärungsgespräch kam, an welchem nebst dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger auch Frau F.________, Frau H.________ und Herr E.________ beteiligt wa- ren. Anlässlich des – auch vom Beschuldigten anerkannten – Gesprächs am Fol- getag mit der Leiterin der Stiftung M.________ Frau G.________, soll der Beschul- digte gar zugegeben haben, während der Mittagspause in der Garderobe gewesen zu sein und dort mit dem Privatkläger über die Gartenarbeit und den Liegen- schaftsunterhalt gesprochen zu haben. Er habe angegeben, es könne sein, dass er den Privatkläger beim Verlassen der Garderobe berührt oder bzw. diesem «ange- kommen» sei (pag. 413 Z. 33 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zwar an, nicht gegenüber Frau G.________ sondern gegenüber Frau F.________ erwähnt zu haben, er habe den Privatkläger unabsichtlich berührt; dies sei aber nicht in der Garderobe gewesen, sondern beim Mittagstisch, als er sein Plateau weggeräumt habe (pag. 425 Z. 14-34). Damit nimmt der Be- schuldigte ein Element der Version des Privatklägers auf – nämlich eine Berührung 30 in der Garderobe – und baut es in einer möglichst harmlosen Form in seine eige- nen Schilderungen ein. Während der Privatkläger die Berührung aber im Kontext eines komplexen und vielschichtigen Geschehens schilderte, ist sie beim Beschul- digten Teil einer sehr oberflächlichen und teilweise nachweislich unzutreffenden Geschichte. Es deutet damit viel darauf hin, dass sich die Berührung tatsächlich ereignete, allerdings nicht in der vom Beschuldigten, sondern in der vom Privatklä- ger geschilderten Form. Ähnlich verhält es sich auch mit der vom Privatkläger auf den «Deal» des Beschuldigten gegebenen Antwort, er sei nicht schwul und habe eine Freundin. Im Gegensatz zum Privatkläger, der im Zusammenhang mit einer stimmigen Interaktion in der Garderobe von dieser Äusserung berichtet, gab der Beschuldigte an, der Privatkläger habe ihm diesen Satz am Mittagstisch «aus dem nichts an den Kopf geworfen» (pag. 29 Z. 82-88), um später weiter zu relativieren, er sei nicht sicher, ob das Gesagte wirklich an ihn gerichtet gewesen sei (pag. 37 Z. 97-101). Dies überzeugt nicht. Ob der Privatkläger auch tatsächlich eine Freun- din hatte, oder diese nur erfand, um den Beschuldigten von sich fern zu halten, spielt dabei aus Sicht der Kammer keine Rolle. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gleich zu Beginn der ersten Einvernahme ungefragt darauf zu sprechen kam, dass er selber mit dem Privatkläger zwar noch nie ein Problem gehabt habe, ihm aber bereits «viele» Vor- fälle zu Ohren gekommen seien, die sich zwischen dem Privatkläger und dessen Arbeitskollegen abgespielt hätten (pag. 29 Z. 53-55). Damit versucht der Beschul- digte einerseits sich selber in ein möglichst gutes Licht zu rücken und gleichzeitig die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers in Zweifel zu ziehen. Diese strategische Selbstdarstellung verstärkt den Eindruck der Unglaubwürdigkeit (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Soweit die Verteidigung ausführt, die schlechte Qualität der Aussagen des Be- schuldigten sei Ausdruck der bei ihm diagnostizierten Störungsbilder, kann ihr nicht gefolgt werden: Zwar trifft zu, dass die Aussagen des Beschuldigten, soweit sie das Kerngeschehen betreffen, äusserst karg und wenig nachvollziehbar sind. Demge- genüber hat er in seinen Ausführungen zu Nebensächlichkeiten (wie beispielsweise beim oberinstanzlichlen Bericht zu seiner momentanen Arbeitssituation [pag. 423 Z. 34-37]) gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, auf eine verständliche Art und Weise Angaben zu einem Sachverhalt zu machen, mithin die Fragen zu verstehen, die ihm gestellt werden und adäquat darauf zu antworten. Mit einem IQ von 100 bewegt er sich geistig im Bereich des Privatklägers (vgl. dazu erneute die Abbil- dung bei NIEHAUS, a.a.O., S. 430) und damit im Bereich einer höchstens leicht un- terdurchschnittlichen Intelligenz. Angesichts dieser unterschiedlichen Aussagequa- litäten ist das Fehlen von Realitätskriterien nicht Ausdruck von potentiellen psychi- schen Störungen, sondern verdeutlicht vielmehr den Grundsatz, wonach das Erfin- den einer Geschichte geistig höhere Anforderungen an einen Befragten stellt und diesbezüglich inhaltlich qualitätsärmere Aussagen zu erwarten sind (interindividuel- ler Vergleich dazu LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46). In den Aussagen des Beschuldigten finden sich zudem weitere Lügensignale und sie stehen vielerorts in offensichtlichem Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln. Beispielhaft ist in die- sem Zusammenhang der vom Beschuldigten abgestrittene Vorhang zu erwähnen (pag. 190 Z. 10-19), welcher in den Schilderungen des Privatklägers verschiedent- 31 lich auftauchte und dessen Existenz spätestens seit der Erstellung der Fotodoku- mentation und den oberinstanzlichen Aussagen der Betreuungspersonen als er- stellt gelten kann. Der psychische Zustand des Beschuldigten hat damit keinen Ein- fluss auf die Beweiswürdigung, kann sich aber unter Umständen bei der Strafzu- messung auswirken (dazu Ziff. 19.2 hiernach). Ebenfalls keinen Einfluss auf den Ablauf des Geschehens hat die starke Sehschwäche, an welcher der Beschuldigte leidet. Auch wenn er Gegenstände und Personen erst spät wahrnimmt und bei der Lektüre von kleingeschriebenen Texten Mühe bekundet, ist er ohne weiteres dazu in der Lage, sich selbstständig zu bewegen, Personen zu identifizieren und die Ta- ten zu begehen, die ihm vorliegend vorgeworfen werden (vgl. zu den Auswirkungen der Sehschwäche z.B. pag. 424 Z. 18-21). 14.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu erschüttern. Werden diese dem Sachverhalt zugrunde gelegt, ist unter Berücksichtigung der weiteren vor- erwähnten Beweismittel der Anklagesachverhalt erstellt. Mit der Vorinstanz (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 238 f.) erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Privatkläger mit dem Vorgehen des Be- schuldigten nicht einverstanden war und dies auch äusserlich erkennbar kundtat. Dass auch der Beschuldigte den vom Privatkläger geleisteten Widerstand wahr- nahm, zeigt sich bereits daran, dass er sich dazu veranlasst sah, den Privatklä- ger während den sexuellen Handlungen festzuhalten, dessen Arm nach hinten zu drehen und ihn zusätzlich mit Fusstritten traktierte. III. Rechtliche Würdigung 15. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Nach Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; nachfolgend aStGB [vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 17 hiernach]) begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Massgeblich ist deshalb neben der sexuellen Handlung der Nachweis eines zum Zweck der Nötigung eingesetzten Nötigungsmittels. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung der objektiven und subjek- tiven Tatbestandselemente richtig und vollständig aufgeführt (S. 33 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239 f.). Darauf kann verwiesen werden. 16. Subsumtion Der Charakter der vom Privatkläger geschilderten Ereignisse als sexuelle Handlun- gen ist offensichtlich. Als Nötigungsmittel schildert der Privatkläger Fusstritte gegen die Beine, Verdrehen der Arme auf den Rücken und Festhalten. Dabei handelt es sich nicht um eine extreme oder gar brutale Einwirkungen auf den Körper des Pri- 32 vatklägers; zu beachten ist indessen, dass unter dem Nötigungsmittel der Gewalt nicht mehr verlangt ist, als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzu- setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015/6B_112/2015/6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). In der konkreten Situation reichten die Fusstritte, das Verdrehen der Arme und das Festhalten aus, um den klein gewach- senen, in sexuellen Dingen völlig unerfahrenen und dem Beschuldigten unterlege- nen Privatkläger gefügig zu machen bzw. in von einer substanzielleren Gegenwehr abzuhalten: So befand sich der Privatkläger alleine mit dem Beschuldigten in der geschlossenen bzw. durch einen Vorhang abgetrennten Herrengarderobe und war zumindest zu Beginn der Handlungen nicht in der Lage, dem Beschuldigten mehr als einen gewissen Gegendruck gegen das Festhalten entgegenzusetzen. Es wur- de bereits darauf eingegangen, dass der vom Privatkläger geschilderte Schockzu- stand und die damit verbundene Hilflosigkeit gegenüber dem gewalttätigen Vorge- hen für die Kammer mit Blick auf die Persönlichkeit des Privatklägers und die kon- krete Situation nachvollziehbar sind (Ziff. 14.2.4 hiervor). Die Blockade des Privat- klägers löste sich erst allmählich, als er vom Beschuldigten zum aktiven Oralver- kehr gezwungen worden war und dieses Vorgehen ihn schliesslich aus seinem Schock «erwachen» liess, worauf er den Beschuldigten zurückstossen und weglau- fen konnte. Mit der Vorinstanz (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 240 f.) geht auch die Kammer in subjektiver Hinsicht von einem direkten Vorsatz des Be- schuldigten aus. Der Beschuldigte wusste um die sexuelle Natur der am Privatklä- ger vorgenommenen Handlungen und er wusste offensichtlich auch, dass dieser «nicht schwul» war und eine Freundin hatte, da er selber angab eine entsprechen- de Aussage aus dessen Mund gehört zu haben. Mit dem Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung des von ihm angestrebten sexuellen Kontakts dokumentiert er mit seinem Verhalten selber, vom Nichteinverständnis des Privatklägers zu einem sol- chem Vorgehen ausgegangen zu sein. Im Übrigen macht der Beschuldigte selber nicht geltend, der Privatkläger habe in die sexuellen Handlungen eingewilligt, son- dern bestritt, überhaupt in der Garderobe anwesend gewesen zu sein. Damit ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit dem Privatkläger vorgenommen hat (Oralverkehr aktiv und passiv, Finger in den Anus des Privatklägers eingeführt), ist richtigerweise nicht als Tat- mehrheit angeklagt; diesem Umstand wird aber in der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein. IV. Strafzumessung 17. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn 33 dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB so- wie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Vorliegend wirkt sich die Teilrevision weder auf die Art noch auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Da das neue Recht damit nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden. 18. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 241). 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffe- nen Rechtsguts ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte insgesamt drei verschiedene sexuelle Handlungen am Pri- vatkläger vollzog und damit dessen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung mehr- fach beschnitt: Neben dem Einführen des Fingers in den Anus zwang der Beschul- digte den Privatkläger zudem zu aktivem und passivem Oralverkehr. Dies wirkt sich im Vergleich und anderen (einschichtigen) Nötigungsvorfällen stark erschwerend aus. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass ein erzwungener Oralverkehr von seinem Unrechtsgehalt her einer Vergewaltigung ähnlich ist und daher nicht wesentlich milder bestraft werden sollte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die zu einer Verschuldensminderung führen könnten. Entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 242), wirkt sich auch ein allfälliges Hoffen des Beschuldigten auf eine Einwilligung seitens des Privatklägers nicht zu dessen Gunsten aus. Der Umstand, dass die Gewaltanwendung eher unterdurchschnittlich war, wirkt sich höchstens neutral aus; zumal nicht eine intensivere Gewaltanwendung notwendig war, um den Privatkläger gefügig zu machen. Immerhin stellte das IRM beim Privatkläger 34 leichte Verletzungen fest, welche auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückgehen und zeitlich mit dem Vorfall in Verbindung zu bringen sind. Insgesamt kann das Tatverschulden nach Ansicht der Kammer nicht mehr als «nicht mehr ganz leicht» qualifiziert werden, wie dies die Vorinstanz tat (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Zwar sind durchaus schwerere Fäl- le einer sexuellen Nötigung vorstellbar; mit Blick auf die mehrfachen Handlungen und den zweifach erzwungenen Oralverkehr ist das Verschulden des Beschuldig- ten innerhalb des Strafrahmens und unter Berücksichtigung der in Fällen sexueller Nötigung ausgesprochenen Strafen als gegen mittelschwer zu bezeichnen. Dies entspricht einer Strafe in der Grössenordnung von 20 Monaten Freiheitsstrafe. 19.2 Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz wirken sich in der subjektiven Tatschwere die Willensrichtung und die Beweggründe neutral aus (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242). Weiter erachtete die Vorinstanz die Schuldfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf die im Bericht von Dr. [recte: lic. phil.] K.________ aufgenommenen Diagnosen als in leichtem Grade vermindert. Ohne weitergehende Begründung trug sie dieser Verminderung mit einer Strafreduktion von drei Monaten Rechnung. Die Verteidi- gung führt ihrerseits aus, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten seien gravierend und von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, das «Nein» des Privatklägers als solches zu verstehen; er sei sich damit des Unrechtsgehalts seiner Handlungen nicht bewusst gewesen. Ist ein Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt, trifft ihn ein geringerer Schuld- vorwurf (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 118). Die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Täter zum Zeit- punkt der Tat teilweise nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Soweit die Vertei- digung ausführte, der Beschuldigte habe die abwehrende Haltung des Privatklä- gers aufgrund seiner psychischen Störungen nicht als solche erkannt, kann ihr nicht gefolgt werden. So schlug der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst einen «Deal» vor, bei welchem die sexuellen Handlungen Teil einer einvernehmlichen Transaktion («Sex gegen Informationen zur Gartenarbeit») gewesen wären. Erst als dieser Vorschlag vom Privatkläger abgelehnt wurde, setzte der Beschuldigte zusätzlich Gewalt ein, um seinem Wunsch doch noch Nachgang zu verschaffen. Die Gewalt war damit erst die Reaktion auf die abwehrende Haltung des Privatklä- gers. Das vom Beschuldigten nach der Tat an den Tag gelegte Verhalten lässt auch keinen Zweifel daran, dass er sich des Unrechtsgehalts seiner Handlungen bewusst war. So stritt er den sexuellen Kontakt und die ihn implizierenden Umstän- de bis zum Schluss vehement ab. Für ein derartiges Abstreiten hätte kein Grund bestanden, wenn der Beschuldigte nicht selber der Meinung gewesen wäre, er ha- be nichts Verbotenes getan. Es bleibt damit nur die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage war, dem vorhandenen Unrechtsbewustsein genügendes Gewicht beizumessen. Diesbezüglich ist dem Bericht von lic. phil. K.________ zu entnehmen, dass der 35 Beschuldigte nur bis zum ersten Jahr der Oberstufe Probleme mit dem Umgang Nähe/Distanz bekundet habe (S. 63 oben des Berichts vom 23. März 2017). Zudem führte Psychotherapeut K.________ diese Probleme nicht auf die im Bericht aufge- nommenen Diagnosen, sondern auf die Sehschädigung des Beschuldigten zurück (ebenfalls S. 63 oben). Hinweise auf eine verminderte Steuerungsfähigkeit und damit auf eine eingeschränkte Vermeidungsfähigkeit lassen sich dem Bericht damit nicht entnehmen. Vorliegend ist weder erstellt, ob die von lic. phil. K.________ auf- genommenen Diagnosen noch aktuell sind, noch ob – und gegebenenfalls in wel- chem Umfang – sie sich in der konkreten Situation auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnten. Mit Blick auf die neutral gewichteten Täterkomponenten (dazu Ziff. 20 sogleich) und das von der Kammer zu berück- sichtigenden Verschlechterungsverbot (dazu Ziff. 6 hiervor) braucht die Frage aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es genügt an dieser Stelle der Hin- weis, dass eine allfällige Verschuldensminderung, die sich aus den potentiell beim Beschuldigten wirkenden psychischen Beeinträchtigungen ergeben könnte, nicht in einem Ausmass vorliegt, das für sich eine Reduktion der Strafe um mehr als fünf Monaten rechtfertigen könnte. 20. Täterkomponenten Mit Blick auf die Täterkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243) verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich damit auch bei der Kammer neutral aus. 21. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen, welche allenfalls mit Blick auf eine leicht reduzierte Steuerungsfähigkeit geringfügig nach unten zu korrigieren wäre. Angesichts des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbots bleibt es auch oberinstanzlich bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weshalb dem Beschuldigten bei den gegebe- nen Voraussetzungen der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 243). Darauf kann verwiesen werden. V. Zivilpunkt 22. Allgemeine Voraussetzungen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 des Obli- gationenrechts [OR; SR 220]). Für die einzelnen Voraussetzungen der Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 244). Zumessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor 36 allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 134 III 97). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat den Privatkläger durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in seiner psychischen und physischen Integrität verletzt. Damit hat er in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Wie den Berichten von Frau Dr. P.________ zu entnehmen ist, litt der Privatkläger deutlich unter den Folgen des sexuellen Übergriffs. Zunächst habe der Privatkläger deutliche somatische und psychische Stresszei- chen wie Übelkeit, Erbrechen, Schlafstörungen mit Alpträumen gezeigt. Während sie den Privatkläger vor dem Vorfall als aufgestellt und motiviert wahrnahm, ha- be er nach dem 23. August 2016 nicht mehr zur Arbeit gehen wollen und darüber hinaus traurig und verzweifelt gewirkt (pag. 164). 23. Höhe der Genugtuung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung eines Genugtuungsbe- trags von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2016 (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244). Da das Verschlechterungsverbot von der Kammer auch im Zivilpunkt zu beachten ist, stellt der von der Vorinstanz angenommene Betrag die obere Grenze der oberinstanzlich möglichen Verurtei- lung dar. Auch wenn der Privatkläger in der Zwischenzeit einigermassen gut mit dem Erleb- ten umzugehen scheint und sich nicht mehr in einer speziell darauf ausgerichteten psychologischen Betreuung befindet (pag. 419 Z. 38-44), war er durch die Tat in seinem Leben vorübergehend stark beeinträchtigt und wird auch in Zukunft unter dem Vorfall zu leiden haben. Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz berücksichtigte Umstand, dass es sich bei dem Vor- fall um den ersten Kontakt des Privatklägers mit der Sexualität handelte und ihm diesbezüglich ein positiver Einstieg vereitelt wurde. Der Übergriff ist vielmehr ge- eignet, den Privatkläger in seiner sexuellen Entwicklung zurückzuwerfen bzw. eine normale Entwicklung zu erschweren. Das Verschulden des Täters erachtet die Kammer als gegen mittelschwer; ein Selbstverschulden des Privatklägers liegt nicht vor. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Bemessung zusätzlich, dass auch der Beschuldigte Defizite und Beeinträchtigungen aufweise, dass es um einen Vorfall unter fast Gleichaltrigen gegangen sei und kein Abhängigkeitsverhältnis vorgelegen habe (pag. 244). Inwiefern diese Umstände genugtuungsrechtlich rele- vant sein sollen, begründet sie indessen nicht und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Weiter gelangte die Vorinstanz direkt über einen Vergleich mit Fällen aus der Lehre und Rechtsprechung zu dem als angemessen erachteten Genugtu- ungsanspruch. Das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung demgegenü- ber methodisch ein anderes, zweistufiges Vorgehen: So wird in einer ersten Phase 37 eine Basisgenugtuung festgelegt, welche in einer zweiten Phase unter Berücksich- tigung der individuellen Faktoren des konkreten Einzelfalls angepasst wird (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 20a f. zu Art. 47 OR mit Hinweisen; vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 172 ff.]). In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Un- terscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt. Für Se- xualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration wer- den Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterlichem Ermessen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.). Vorliegend kam es zeitnah zu wechselseitigem, durch Anwendung leichter Gewalt (Festhalten, Versetzen von Fusstritten und Aufreissen des Mundes) erzwungenem Oralverkehr. Dazwischen führte der Beschuldigte dem Privatkläger unter Ausnüt- zung seiner Wehrlosigkeit einen Finger in den Anus ein. Obwohl hinsichtlich des Masses angewandter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar sind – dies sowohl im Bereich derje- nigen mit wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. HÜTTE – bewegt man sich genugtuungsrechtlich auf ein mittelschweres Sexualdelikt zu. Bereits die Basisge- nugtuung wäre damit nach Ansicht der Kammer im Bereich der von der Vorinstanz ausgesprochenen CHF 8‘000.00 festzusetzen gewesen. Der schlussendlich zuge- sprochene Betrag erscheint der Kammer auch mit Blick auf bereits beurteilte Fälle (z.B. SK 2016 186, 377, 397 und 432) und die erwähnten erschwerenden Umstän- de zumindest nicht zu hoch. Die Genugtuung ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 23. August 2016 an den Privatkläger zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 6‘333.50 und set- zen sich zusammen aus Gebühren von CHF 4‘100.00 und Auslagen von 38 CHF 2‘233.50. Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 24.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen einerseits aus der Gerichtsge- bühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen von CHF 89.60 (Zeugengelder) angefallen. Auch die oberinstanzlichen Kosten von insgesamt CHF 4‘089.60 sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Amtliche Entschädigungen 25.1 Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin I.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Rechtsanwältin I.________ vertrat den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfah- ren nur vorübergehend, bis sich dieser neu privat durch Rechtsanwalt B.________ vertreten liess. Rechtsanwältin I.________ machte mit Kostennote vom 27. August 2018 einen Aufwand von 75 Minuten sowie Auslagen von CHF 20.70 geltend (pag. 370 f.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint geboten, so dass die Ent- schädigung und das volle Honorar gestützt auf die erwähnte Honorarnote festge- setzt werden (vgl. Tabelle unter Ziff. III.2 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 292.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 67.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts des vollumfänglichen Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschul- digte keinen Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung seiner Verteidigungs- rechte. 25.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung des im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz ent- sprechend festgelegt. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecherin D.________ einen Auf- wand von 23.15 Stunden und Auslagen von CHF 85.50 (exkl. Mehrwertsteuer) gel- tend (pag. 443). Die für die Dauer der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ab- geschätzten 9.50 Stunden erwiesen sich im Nachhinein als zu hoch und wurden an die tatsächliche Verhandlungsdauer angepasst. Im Übrigen ist der geltend gemach- 39 ten Aufwand geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache ange- messen, so dass die Entschädigung und das volle Honorar ansonsten gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag festzusetzen sind (vgl. Tabel- le unter Ziff. III.4 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘615.50 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘130.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen kann grundsätzlich auf das Dispositiv verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass oberinstanzlich bewusst auf die An- ordnung zur Abnahme einer DNA-Probe verzichtet wurde. Eine solche wäre im Rahmen eines nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO anzuordnen. Unter Berücksichtigung des «double instance»-Prinzips haben die erstinstanzlichen Gerichte die Nacherfassung zu prüfen, selbst wenn sich – wie hier – das Oberge- richt materiell mit der Strafsache zu befassen hat (Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 5.5). 40 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der sexuellen Nötigung, begangen am 23. August 2016 in J.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 189 Abs. 1 aStGB 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘333.50 (Gebühren CHF 4‘100.00, Auslagen CHF 2‘233.50, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘089.60 (Gebühr CHF 4‘000.00, Auslagen CHF 89.60). II. A.________ wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23. August 2016 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin I.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 41 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6'550.00 Reisezuschlag CHF 171.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'721.50 CHF 537.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'259.20 volles Honorar 32.75 250.00 CHF 8'187.50 Reisezuschlag CHF 171.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'359.00 CHF 668.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'027.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'768.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'259.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'768.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.25 200.00 CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 270.70 CHF 21.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 292.35 volles Honorar 1.25 250.00 CHF 312.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 20.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 333.20 CHF 26.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 359.85 nachforderbarer Betrag CHF 67.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 292.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 67.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31. Dezember 2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.25 200.00 CHF 6'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 183.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'433.80 CHF 514.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'948.50 volles Honorar 31.25 250.00 CHF 7'812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 183.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'996.30 CHF 639.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'636.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'687.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘948.50 und Fürsprecherin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘687.50, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1. Januar 2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 85.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'285.50 CHF 330.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'615.50 volles Honorar 21.00 250.00 CHF 5'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 85.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'335.50 CHF 410.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'746.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'130.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4‘615.50 und Fürsprecherin D.________ die 43 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘130.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin I.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. August 2018 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. Oktober 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44