2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 490.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘740.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde