33 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Rechtsüberholen am 16.11.2016 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Rubigen, und in Anwendung der aArt. 34, 42 Abs.1 und 4, Art. 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1 StGB Art. 35 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 VRV Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 910.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre bestimmt.