Die in ihrer Höhe ganz geringfügig unter dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft liegende Verbindungsbusse rechtfertigt bei gleichzeitig höherer Anzahl Tagessätze kein Ausscheiden von Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschuldigte hat damit auch die vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 21. Keine Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).