32 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Die in ihrer Höhe ganz geringfügig unter dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft liegende Verbindungsbusse rechtfertigt bei gleichzeitig höherer Anzahl Tagessätze kein Ausscheiden von Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.