20. Kosten 20.1 Erste Instanz Die Beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird anklagegemäss verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘740.00 vollumfänglich zu tragen.