Es erscheint der Kammer daher angemessen, ausnahmsweise 7 der 20 Strafeinheiten, ausmachend CHF 490.00, in Form einer Verbindungsbusse auszufällen. 19.4 Fazit Der Beschuldigte ist bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 910.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 490.00 zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung