Ausgehend von der 1/5-Regel würde die (unbedingte) Verbindungsbusse für das nunmehr schwerere Delikt der groben Verkehrsregelverletzung hingegen lediglich noch CHF 280.00 betragen, was nur symbolische Bedeutung hätte und womit der Schnittstellenproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen würde. Es erscheint der Kammer daher angemessen, ausnahmsweise 7 der 20 Strafeinheiten, ausmachend CHF 490.00, in Form einer Verbindungsbusse auszufällen.