2013, N. 103 und 106 zu Art. 42 StGB). Hier liegt ein derartiger Ausnahmefall vor. Die VBRS-Richtlinien sehen für einfache Verkehrsregelverletzungen auf Autobahnen eine Referenzbusse von CHF 500.00 vor. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für dieses Delikt gar mit einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 belegt. Ausgehend von der 1/5-Regel würde die (unbedingte) Verbindungsbusse für das nunmehr schwerere Delikt der groben Verkehrsregelverletzung hingegen lediglich noch CHF 280.00 betragen, was nur symbolische Bedeutung hätte und womit der Schnittstellenproblematik nicht ausreichend Rechnung getragen würde.