Art. 106 StGB zu verbinden. Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wird, nicht übersteigen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191; Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5 m.w.H.; ROLAND M. SCHEIDER/ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 103 und 106 zu Art.