Es ist jedoch zu beachten, dass ein Fahrzeuglenker, welcher "lediglich" eine einfache Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer (unbedingten) Übertretungsbusse bestraft würde. Um diese sog. Schnittstellenproblematik zu entschärfen und dem nicht einsichtigen Beschuldigten den Ernst der Sanktion vor Augen zu führen und damit die Legalprognose zu verbessern, erscheint es vorliegend angezeigt, die bedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse i.S.v. aArt. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu verbinden.