117) errechnet sich ein Tagessatz in der Höhe von CHF 70.00. (Monatliches Einkommen Beschuldigter CHF 2‘582.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, zuzüglich Unterstützungszuschlag von CHF 48.00 infolge monatlichen Einkommens Ehefrau von CHF 2‘391.00, alles geteilt durch 30 Tage) 19.3 Aufschub des Vollzugs und Verbindungsbusse Mit Blick auf den unbescholtenen Leumund des Beschuldigten erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es kann nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden.