Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Verfahren stets anständig verhalten, was allerdings von ihm erwartet werden durfte. Er hat von Anfang an zugegeben, die beiden anderen Fahrzeuge rechts überholt zu haben. Er bestritt jedoch durch das gesamte Verfahren hinweg den "knappen Spurwechsel" und machte zudem geltend, von der Rechtsmässigkeit seines "Überholmanövers" ausgegangen zu sein, was sich als Schutzbehauptung erwiesen hat. Von einem strafreduzierend zu berücksichtigenden Geständnis oder echter Reue und Einsicht kann deshalb keine Rede sein. Es rechtfertigt sich keine Strafreduktion.